Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0115620

Entscheidungsdatum

11.07.2001

Geschäftszahl

7Ob299/00x; 7Ob3/05z; 2Ob128/06x; 2Ob48/08k; 4Ob121/10p; 10ObS166/13d; 6Ob221/13p; 1Ob126/14g; 1Ob35/15a; 1Ob176/15m; 7Ob142/21i

Norm

ASVG §341 Abs1; ASVG §343 Abs1; JN §1 CIc; JN §1 CXVI; UWG §1 D5a

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass Gesamtverträge zwischen den Ärztekammern und dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger dem Privatrecht zugehören; die Ausübung des in einem solchen Gesamtvertrag vorgesehenen Vorschlagsrechtes ist ebenfalls ein dem Privatrecht zuzuzählender Akt. Streitigkeiten um die Kassenarztauswahl und Kassenarztzulassung sind vor den ordentlichen Gerichten im Zivilrechtsweg auszutragen.

Entscheidungstexte

TE OGH 2001-07-11 7 Ob 299/00x

Veröff: SZ 74/129

TE OGH 2005-10-19 7 Ob 3/05z

nur: Der Verfassungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass Gesamtverträge zwischen den Ärztekammern und dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger dem Privatrecht zugehören. (T1)

Beisatz: Hier: Gesamtvertrag zwischen dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger, der österreichischen Apothekerkammer und der Pharmazeutischen Gehaltskasse über die Abrechnung und Bezahlung der Ansprüche der Apotheker. (T2)

Veröff: SZ 2005/149

TE OGH 2006-12-21 2 Ob 128/06x

Auch; Beisatz: Die vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger mit den örtlich zuständigen Ärztekammern abgeschlossenen Gesamtverträge (Paragraph 341, ASVG) sind samt ihren Zusatzvereinbarungen als Rechtsquellen sui generis anzusehen, deren Zustandekommen zwar nach privatrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen ist, die ihrem Inhalt nach jedoch Gesetzen im materiellen Sinn gleichzuhalten sind. (T3)

Beisatz: Gemäß Paragraph 343, Absatz eins, Satz 1 ASVG erfolgt die Auswahl der Vertragsärzte und der Abschluss der Einzelverträge zwischen dem zuständigen Träger der Krankenversicherung und dem Arzt nach den Bestimmungen des Gesamtvertrages und im Einvernehmen mit der zuständigen Ärztekammer. (T4)

TE OGH 2009-02-19 2 Ob 48/08k

Vgl; nur T1; Beis wie T3

TE OGH 2010-07-13 4 Ob 121/10p

Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Hier: Paragraph eins, UWG. (T5)

Beisatz: Gesamtverträge sollen eine Gleichbehandlung der Vertragspartner der Sozialversicherungsträger sicherstellen. Soweit sie nicht ausschließlich das Innenverhältnis zwischen den Sozialversicherungsträgern und ihren Vertragspartnern regeln, sondern auch deren Verhalten gegenüber Patienten (Kunden) erfassen, begründen sie einen rechtlichen Rahmen für das Handeln der Vertragspartner im zwischen ihnen bestehenden Wettbewerb. (T6)

TE OGH 2013-12-17 10 ObS 166/13d

Auch

TE OGH 2013-12-16 6 Ob 221/13p

TE OGH 2014-10-22 1 Ob 126/14g

Auch; Beis wie T3

TE OGH 2015-03-19 1 Ob 35/15a

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Zu Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Reihungskriterien-Verordnung; Unterschiedliche Punktevergabe für die Tätigkeit als hauptberuflicher Wahlarzt und als Vertragsarzt. (T7)

TE OGH 2016-02-25 1 Ob 176/15m

Beis wie T3

TE OGH 2021-10-18 7 Ob 142/21i

Vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115620