OGH
RS0115620
11.07.2001
7Ob299/00x; 7Ob3/05z; 2Ob128/06x; 2Ob48/08k; 4Ob121/10p; 10ObS166/13d; 6Ob221/13p; 1Ob126/14g; 1Ob35/15a; 1Ob176/15m; 7Ob142/21i
ASVG §341 Abs1; ASVG §343 Abs1; JN §1 CIc; JN §1 CXVI; UWG §1 D5a
Der Verfassungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass Gesamtverträge zwischen den Ärztekammern und dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger dem Privatrecht zugehören; die Ausübung des in einem solchen Gesamtvertrag vorgesehenen Vorschlagsrechtes ist ebenfalls ein dem Privatrecht zuzuzählender Akt. Streitigkeiten um die Kassenarztauswahl und Kassenarztzulassung sind vor den ordentlichen Gerichten im Zivilrechtsweg auszutragen.
TE OGH 2001-07-11 7 Ob 299/00x
Veröff: SZ 74/129
TE OGH 2005-10-19 7 Ob 3/05z
nur: Der Verfassungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass Gesamtverträge zwischen den Ärztekammern und dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger dem Privatrecht zugehören. (T1)
Beisatz: Hier: Gesamtvertrag zwischen dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger, der österreichischen Apothekerkammer und der Pharmazeutischen Gehaltskasse über die Abrechnung und Bezahlung der Ansprüche der Apotheker. (T2)
Veröff: SZ 2005/149
TE OGH 2006-12-21 2 Ob 128/06x
Auch; Beisatz: Die vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger mit den örtlich zuständigen Ärztekammern abgeschlossenen Gesamtverträge (Paragraph 341, ASVG) sind samt ihren Zusatzvereinbarungen als Rechtsquellen sui generis anzusehen, deren Zustandekommen zwar nach privatrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen ist, die ihrem Inhalt nach jedoch Gesetzen im materiellen Sinn gleichzuhalten sind. (T3)
Beisatz: Gemäß Paragraph 343, Absatz eins, Satz 1 ASVG erfolgt die Auswahl der Vertragsärzte und der Abschluss der Einzelverträge zwischen dem zuständigen Träger der Krankenversicherung und dem Arzt nach den Bestimmungen des Gesamtvertrages und im Einvernehmen mit der zuständigen Ärztekammer. (T4)
TE OGH 2009-02-19 2 Ob 48/08k
Vgl; nur T1; Beis wie T3
TE OGH 2010-07-13 4 Ob 121/10p
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Hier: Paragraph eins, UWG. (T5)
Beisatz: Gesamtverträge sollen eine Gleichbehandlung der Vertragspartner der Sozialversicherungsträger sicherstellen. Soweit sie nicht ausschließlich das Innenverhältnis zwischen den Sozialversicherungsträgern und ihren Vertragspartnern regeln, sondern auch deren Verhalten gegenüber Patienten (Kunden) erfassen, begründen sie einen rechtlichen Rahmen für das Handeln der Vertragspartner im zwischen ihnen bestehenden Wettbewerb. (T6)
TE OGH 2013-12-17 10 ObS 166/13d
Auch
TE OGH 2013-12-16 6 Ob 221/13p
TE OGH 2014-10-22 1 Ob 126/14g
Auch; Beis wie T3
TE OGH 2015-03-19 1 Ob 35/15a
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Zu Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Reihungskriterien-Verordnung; Unterschiedliche Punktevergabe für die Tätigkeit als hauptberuflicher Wahlarzt und als Vertragsarzt. (T7)
TE OGH 2016-02-25 1 Ob 176/15m
Beis wie T3
TE OGH 2021-10-18 7 Ob 142/21i
Vgl
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115620