OGH
11.07.2001
3Ob232/00i
KO §197;
Die Überprüfung des Einkommens ist monatlich vorzunehmen, beginnend mit der ersten Rate laut Zahlungsplan bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz über die Oppositionsklage. Für jeden Monat ist unter Berücksichtigung des pfändungsunterworfenen Teils der Sonderzahlungen zu überprüfen, ob und bejahendenfalls in welcher Höhe dem Schuldner mehr als das Existenzminimum verbleibt. Auf zukünftige Vermögensentwicklungen ist im Rahmen des Oppositionsverfahrens nicht Bedacht zu nehmen.
TE OGH 2001/07/11 3 Ob 232/00i
Veröff: SZ 74/127
RS0115518