OGH
RS0115543
10.07.2001
4Ob128/01d; 4Ob91/12d
UWG §1 A; UWG §1 C2; UWG §1 C4
Wettbewerbswidrig iSd Paragraph eins, UWG handelt ein Markenanmelder auch dann, wenn er die mit der Eintragung der Marke entstehende (und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche) Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbs einsetzt.
Das wettbewerbsrechtlich Verwerfliche im Verhalten der Markenanmelderin liegt hier darin, dass sie die zeit- und kostenaufwendigen Bemühungen des Beklagten, seine Produkte unter der von ihm gewählten Bezeichnung auf dem Markt zu platzieren, dadurch erheblich zu behindern versucht, dass sie Markenrechte an der gleichlautenden Bezeichnung für gleichartige Produkte erworben und auf diese Weise eine zuvor nicht bestehende kennzeichenrechtliche Kollisionslage und damit ein Vertriebshindernis für den Beklagten geschaffen hat.
TE OGH 2001-07-10 4 Ob 128/01d
TE OGH 2012-08-02 4 Ob 91/12d
Vgl auch; Veröff: SZ 2012/79
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115543