OGH, AUSL EGMR
RS0115541
26.05.2026
6Ob149/01g; 6Ob176/01b; 6Ob168/01a; 6Ob191/01h; 6Ob313/02a; 6Ob56/03h; 6Ob250/03p; 6Ob273/05y; 6Ob245/04d; 6Ob159/06k; 6Ob250/06t; 6Ob79/07x; 6Ob258/07w; 6Ob285/07s; 6Ob110/08g; 6Ob218/08i; 6Ob62/09z; Bsw26958/95; Bsw29032/95; Bsw65924/01; Bsw49418/99; Bsw46572/99; Bsw53678/00; Bsw49017/99; Bsw58547/00; Bsw66298/01; 4Ob132/09d; Bsw13071/03; Bsw19710/02; 6Ob128/10g; Bsw68354/01; Bsw3138/04; Bsw21279/02 (Bsw36448/02); 8ObA51/10y; Bsw78060/01; 15Os81/11t; 15Os106/10t (15Os49/11m; 15Os50/11h); 6Ob114/11z; 6Ob216/11z; Bsw34438/04; Bsw5380/07; 6Ob243/11w; Bsw20928/05; Bsw17265/05; Bsw37520/07; 6Ob162/12k; Bsw2034/07; Bsw18990/05; Bsw34702/07; Bsw33497/07 (Bsw3401/07); Bsw27306/07 (Bsw1593/06); Bsw46443/09; 6Ob17/15s; Bsw26118/10; Bsw73579/10; Bsw20981/10; Bsw5709/09; 6Ob52/16i; 6Ob194/16x; 6Ob244/16z; Bsw48311/10; 6Ob66/16y; 6Ob230/17t; 6Ob162/17t; Bsw29369/10; 6Ob124/18f; Bsw40454/07; 6Ob235/18d; Bsw55495/08; 6Ob134/19b; Bsw17676/09; 6Ob241/19p; Bsw60818/10; 6Ob100/20d; Bsw55537/10; Bsw18597/13; Bsw11257/16; Bsw37898/17; 6Ob32/24k; 15Os55/24p (15Os160/24d; 15Os161/24a); Bsw53028/14; 6Ob61/26b; 6Ob52/26d
ABGB §1330 A
ABGB §1330 BI
MedienG §6 Abs1
MRK Art10 Abs2 IV4b
StGB §111 Abs1
Die Grenzen zulässiger Kritik an Politikern in Ausübung ihres öffentlichen Amtes sind im Allgemeinen weiter gesteckt als bei Privatpersonen, weil sich Politiker unweigerlich und wissentlich der eingehenden Beurteilung ihrer Worte und Taten durch die Presse und die allgemeine Öffentlichkeit aussetzen. Politiker müssen daher einen höheren Grad an Toleranz zeigen, besonders wenn sie selbst öffentliche Äußerungen tätigen, die geeignet sind, Kritik auf sich zu ziehen. Dieser Grundsatz gilt - im Sinne der neuesten Rechtsprechung des EGMR (Susanne Jerusalem gegen Österreich, MR 2001,89) - aber auch für Privatpersonen und private Vereinigungen, sobald sie die politische Bühne (die Arena der politischen Auseinandersetzung) betreten.
TE OGH, AUSL EGMR 2001-07-05 6 Ob 149/01g
Veröff: SZ 74/117
TE OGH 2001-09-27 6 Ob 176/01b
Auch
TE OGH 2001-09-27 6 Ob 168/01a
Auch; Beisatz: Die Zeitschrift der Kläger hat durch die nicht gerade zimperliche Darstellungsweise des im Bericht massiv angegriffenen Politikers selbst die Kritik des Beklagten ausgelöst. Die Kläger, Medieninhaber, Herausgeber und Chefredakteure des die Kritik provozierenden Mediums müssen sich daher einen höheren Grad an Toleranz gegenüber der Kritik des angegriffenen politischen Gegners zurechnen lassen. Nach diesen Gesichtspunkten überschreitet die Kritik des Beklagten nicht den Rahmen des in einem politischen Meinungsstreit Zulässigen. (T1)
TE OGH 2001-09-27 6 Ob 191/01h
Auch; Beis wie T1
TE OGH 2003-01-23 6 Ob 313/02a
TE OGH 2003-03-20 6 Ob 56/03h
Auch
TE OGH 2004-02-19 6 Ob 250/03p
Beis wie T1; Beisatz: Politiker müssen einen höheren Grad an Toleranz zeigen, vor allem dann, wenn sie selbst öffentliche Äußerungen tätigen, die geeignet sind, Kritik auf sich zu ziehen, wie etwa dann, wenn der Verletzte durch eine herabsetzende und provokante Schreibweise selbst die Kritik seines Werkes ausgelöst hat. (T2)
Beisatz: Hier: "Enthüllungsjournalist"-Verdächtigungen gegen FPÖ-Funktionäre. (T3)
TE OGH 2006-01-26 6 Ob 273/05y
Beisatz: Das Recht auf freie Meinungsäußerung findet in der Interessenabwägung gegenüber der ehrenbeleidigenden Rufschädigung seine Grenze in einer unwahren Tatsachenbehauptung. Hier: Herabsetzung durch unwahre Tatsachenbehauptungen, mit denen jemand eines verwerflichen Verhaltens - des „Durchdrehens" und der Verschleuderung von Gemeindevermögen - bezichtigt wird. (T4)
TE OGH 2006-02-16 6 Ob 245/04d
Beisatz: Hier: Journalist. (T5)
TE OGH 2006-10-12 6 Ob 159/06k
Auch; nur: Die Grenzen zulässiger Kritik an Politikern in Ausübung ihres öffentlichen Amtes sind im Allgemeinen weiter gesteckt als bei Privatpersonen, weil sich Politiker unweigerlich und wissentlich der eingehenden Beurteilung ihrer Worte und Taten durch die Presse und die allgemeine Öffentlichkeit aussetzen. Politiker müssen daher einen höheren Grad an Toleranz zeigen, besonders wenn sie selbst öffentliche Äußerungen tätigen, die geeignet sind, Kritik auf sich zu ziehen. (T6)
Beisatz: Hier: Inserat in einer Faschingszeitung im Zuge einer politischen Auseinandersetzung. (T7)
TE OGH 2006-11-30 6 Ob 250/06t
Auch; nur T6; Beisatz: Hier: Behauptung erfolgte im Rahmen eines öffentlich geführten und den Lesern der Website zweifellos bekannten Meinungsstreits über Sinn und Zweck von Tiergärten. (T8)
TE OGH 2007-06-21 6 Ob 79/07x
Beisatz: Hier: In Artikeln von Branchenzeitungen ausgetragene Auseinandersetzung zwischen zwei Medieninhabern. (T9)
TE OGH 2008-01-24 6 Ob 258/07w
Beisatz: Hier: Vorwurf gegen einen Landeshauptmann, Beihilfe zur Vertuschung geleistet zu haben. (T10)
TE OGH 2008-04-10 6 Ob 285/07s
Auch; Beisatz: Hier: Vorwurf in Zeitungsartikel, dass Pädagogen auf Weisung orange Flugblätter während des Unterrichts austeilen mussten und dadurch der parteipolitische Missbrauch auf die Spitze getrieben würde und dies ein diktatorisches Verhalten wäre. (T11)
TE OGH 2008-07-07 6 Ob 110/08g
Vgl; Beisatz: Hauptverfahren zum Provisorialverfahren 6 Ob 159/06k mit Bezugnahme auf die Entscheidung MR 2007, 419 (Lindon und Otchakovsky-Laurens/Frankreich) des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. (T12)
TE OGH 2009-01-15 6 Ob 218/08i
Beisatz: Der von den Vorinstanzen angenommene Bedeutungsinhalt der Äußerungen des Beklagten, dieser habe den Klägern den Vorwurf der Beteiligung an einer strafbaren Handlung, nämlich der verdeckten Parteienfinanzierung, gemacht, überschreitet insbesondere dann die Auslegungsgrenzen, wenn - wie dargestellt - von Politikern (wozu auch der Erstkläger gehört) ein größeres Maß an Toleranz verlangt wird. Ein massiver Wertungsexzess liegt jedenfalls nicht vor. (T13)
TE OGH 2009-07-02 6 Ob 62/09z
Beisatz: Hier: Amtsmissbrauchsvorwürfe gegenüber dem Bürgermeister einer Gemeinde im Zusammenhang mit einer Bauverhandlung. (T14)
TE AUSL EGMR 2001-02-27 Bsw 26958/95
Vgl; Veröff: NL 2001,52
TE AUSL EGMR 2001-07-12 Bsw 29032/95
Vgl; nur T6; Veröff: NL 2001,149
TE AUSL EGMR 2003-10-09 Bsw 65924/01
Vgl auch; nur T6; Veröff: NL 2003,253
TE AUSL EGMR 2004-07-20 Bsw 49418/99
Vgl; nur T6; Veröff: NL 2004,188
TE AUSL EGMR 2004-09-28 Bsw 46572/99
Vgl; Veröff: NL 2004,228
TE AUSL EGMR 2004-11-16 Bsw 53678/00
Veröff: NL 2004,289
TE AUSL EGMR 2004-12-17 Bsw 49017/99
Beisatz: Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass Beamte sich im selben Maße bewusst einer strengen Beobachtung ihrer Worte und Taten unterwerfen wie Politiker. (T15)
Veröff: NL 2005,10
TE AUSL EGMR 2005-10-27 Bsw 58547/00
nurT6; Veröff: NL 2005,246
TE AUSL EGMR 2005-12-13 Bsw 66298/01
Veröff: NL 2005,298
TE OGH 2009-10-20 4 Ob 132/09d
Vgl; Beisatz: Die Grenzen zulässiger Kritik an Politikern sind erheblich weiter gezogen als bei Privatpersonen. Dieser Grundsatz gilt auch für Privatpersonen und private Vereinigungen, sobald sie die politische Bühne betreten. (T16)
TE AUSL EGMR, OGH 2006-11-02 Bsw 13071/03
Vgl; nur T6
TE AUSL EGMR 2006-11-02 Bsw 19710/02
Vgl; nur T6; Veröff: NL 2006,291
TE OGH 2010-11-17 6 Ob 128/10g
Vgl; Beisatz: Dem Beklagten darf nicht das Risiko der Unrichtigkeit der Medienberichterstattung auferlegt werden. (T17)
Beisatz: Anderes gilt naturgemäß für den Fall, dass dem Äußernden die Unrichtigkeit der Berichterstattung bekannt war oder leicht erkennbar war. (T18)
TE AUSL EGMR 2007-01-25 Bsw 68354/01
nur T6; Veröff: NL 2007,19
TE AUSL EGMR 2007-01-25 Bsw 3138/04
nur T6; Beisatz: Vorwurf der Zerstörung des Gesundheitssystems und Bezeichnung als „technischer Wunderwuzzi“ im Zuge einer politischen und öffentlichen Debatte über die Zukunft der Landeskrankenanstalten. (Arbeiter gegen Österreich) (T19)
Veröff: NL 2007,23
TE AUSL EGMR 2007-10-22 Bsw 21279/02
nur T6; Veröff: NL 2007,261
TE OGH 2011-03-22 8 ObA 51/10y
Vgl auch
TE AUSL EGMR 2008-10-14 Bsw 78060/01
Veröff: NL 2008,287
TE OGH 2011-06-29 15 Os 81/11t
Vgl auch
TE OGH 2011-06-29 15 Os 106/10t
Auch; Beisatz: Im Rahmen politischer Auseinandersetzungen und bei „Public Figures“ genügt bereits ein „dünnes Tatsachensubstrat“ für die Zulässigkeit einer Wertung, siehe RS0127027. (T20)
TE OGH 2011-07-18 6 Ob 114/11z
Auch
TE OGH 2011-10-13 6 Ob 216/11z
Auch
TE AUSL EGMR 2009-04-16 Bsw 34438/04
Vgl; Beis: Die Situation einer verurteilten Straftäterin ist nicht mit der einer Person vergleichbar, die sich in ihrer Rolle als Politiker, als eine Persönlichkeit des öffentlichen Lebens oder als Teilnehmer an einer im allgemeinen Interesse gelegenen öffentlichen Debatte der Öffentlichkeit aussetzt. (Egeland und Hanseid gegen Norwegen) (T21)
Veröff: NL 2009,104
TE AUSL EGMR 2009-12-01 Bsw 5380/07
Auch; nur T1; Beisatz: Dies gilt auch für Wissenschafter, die sich als Autoren von Beiträgen in Tageszeitungen an einer öffentlichen Debatte beteiligen. (Karsai gegen Ungarn) (T22)
Veröff: NL 2009,346
TE OGH 2012-06-22 6 Ob 243/11w
TE AUSL EGMR 2010-03-30 Bsw 20928/05
Vgl auch; Veröff: NL 2010,109
TE AUSL EGMR 2010-05-06 Bsw 17265/05
Auch; Beisatz: Dies gilt auch für Wissenschafter, die ihre Ideen und Überzeugungen in Vorträgen öffentlich machen. (Brunet Lecomte und Lyon Mag gg. Frankreich) (T23)
Veröff: NL 2010,147
TE AUSL EGMR 2010-07-06 Bsw 37520/07
Auch; Beisatz: Die Vertreterin einer NGO, die deren Ziele öffentlich fördert und über Jahre in den Medien präsent ist, kann nicht als völlig private Person angesehen werden, auch wenn sie nicht in die Gruppe der Personen des öffentlichen Lebens fällt. (Niskasaari u.a. gg. Finnland) (T24)
Veröff: NL 2010,215
TE OGH 2012-10-15 6 Ob 162/12k
Beisatz: Im Sinne der angeführten Grundsätze müssen auch Medieninhaber, Herausgeber und Chefredakteure des die Kritik provozierenden Mediums sich einen höheren Grad an Toleranz gegenüber der Kritik des angegriffenen politischen Gegners zurechnen lassen. (T25)
Beisatz: Artikel 10, MRK schützt nicht nur stilistisch hochwertige, sachlich vorgebrachte und niveauvoll ausgeführte Bewertungen, sondern jedwedes Unwerturteil, dass nicht in einem Wertungsexzess gipfelt. (T26)
Beisatz: Hier: „journalistischer Bettnässer“. (T27)
TE AUSL EGMR 2011-03-15 Bsw 2034/07
nur: Die Grenzen zulässiger Kritik an Politikern in Ausübung ihres öffentlichen Amtes sind im Allgemeinen weiter gesteckt als bei Privatpersonen, weil sich Politiker unweigerlich und wissentlich der eingehenden Beurteilung ihrer Worte und Taten durch die Presse und die allgemeine Öffentlichkeit aussetzen. (T28)
Veröff: NL 2011,78
TE AUSL EGMR 2011-07-05 Bsw 18990/05
nur: Die Grenzen zulässiger Kritik an Politikern in Ausübung ihres öffentlichen Amtes sind im Allgemeinen weiter gesteckt als bei Privatpersonen. (T29)
Veröff: NL 2011,208
TE AUSL EGMR 2012-01-10 Bsw 34702/07
Vgl auch; Beisatz: Ein Mitglied der Treasury-Abteilung einer Bank ist keine Figur des öffentlichen Lebens. (Standard Verlags GmbH gg. Österreich [Nr. 3]) (T30)
Veröff: NL 2012,3
TE AUSL EGMR 2012-01-17 Bsw 33497/07
Vgl auch; Beisatz: Dadurch, dass eine Person Opfer einer strafbaren Handlung wurde, die beachtliche Aufmerksamkeit auf sich lenkt, betritt sie nicht die öffentliche Bühne. (Krone Verlag GmbH & Co KG und Krone Multimedia GmbH & Co KG gg. Österreich und Kurier Zeitungsverlag und Druckerei GmbH gg. Österreich) (T31)
Veröff: NL 2012,28
TE AUSL EGMR 2012-06-19 Bsw 27306/07
Auch; nur T16; Beisatz: Eine Person betritt nicht dadurch die Bühne des öffentlichen Lebens, dass sie Opfer eines Sorgerechtsstreits wird, der erhebliche öffentliche Aufmerksamkeit erregt. (Krone Verlag GmbH gg, Österreich und Kurier Zeitungsverlag und Druckerei GmbH gg. Österreich [Nr. 2]) (T32)
Veröff: NL 2012,187
TE AUSL EGMR 2012-07-10 Bsw 46443/09
Auch; Beisatz: Das gilt auch für einen Geschäftsmann, der in einem umstrittenen Geschäftsfeld (hier: Striptease-Klubs) tätig wird. (Björk Eidsdottir gg. Island) (T33)
Veröff: NL 2012,237
TE OGH 2015-02-19 6 Ob 17/15s
Auch; Beis ähnlich wie T13
TE AUSL EGMR, OGH 2013-03-14 Bsw 26118/10
nur T6; Beisatz: Hier: Verurteilung wegen Hochhaltens eines Plakats mit der Aufschrift „Verzieh dich, armer Idiot“ („casse toi pov’con“) bei einem Besuch des französischen Staatspräsidenten verletzt Artikel 10, MRK. (Eon gg. Frankreich) (T34)
Veröff: NL 2013,98
TE AUSL EGMR 2014-01-14 Bsw 73579/10
Vgl auch; nur T28; Veröff: NL 2014,48
TE AUSL EGMR 2014-04-17 Bsw 20981/10
Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: NL 2014,130
TE AUSL EGMR 2014-04-17 Bsw 5709/09
Vgl auch; Beis wie T16; Veröff: NL 2014,132
TE OGH 2016-10-24 6 Ob 52/16i
Auch; nur T28
TE OGH 2016-10-24 6 Ob 194/16x
Auch; Beisatz: Auch die Ärztekammer kann als in der Öffentlichkeit auftretende gesetzlich eingerichtete Interessenvertretung durchaus als „politische Akteurin“ angesehen werden. (T35)
TE OGH 2016-12-22 6 Ob 244/16z
Auch; nur T28
TE AUSL EGMR 2014-07-10 Bsw 48311/10
Auch; nur: Die Grenzen zulässiger Kritik an Politikern in Ausübung ihres öffentlichen Amtes sind im Allgemeinen weiter gesteckt als bei Privatpersonen, weil sich Politiker unweigerlich und wissentlich der eingehenden Beurteilung ihrer Worte und Taten durch die Presse und die allgemeine Öffentlichkeit aussetzen. Politiker müssen daher einen höheren Grad an Toleranz zeigen. (T36)
Veröff: NL 2014,318
TE OGH 2016-11-29 6 Ob 66/16y
Beisatz: Die Rechtsprechung des EGMR versteht unter Politiker auch Vereine, die sich allgemeinen politischen Zielsetzungen verschrieben haben. Entscheidend ist die Teilnahme an der politischen Debatte. (T37)
TE OGH 2017-12-21 6 Ob 230/17t
Vgl; Beisatz: Dass diese Rechtsprechung bloß auf Politiker anzuwenden wäre, trifft nicht zu (Hier: Künstler, der auch aufgrund öffentlicher Kommentare zum sozialen Wandel im Zusammenleben von Männern und Frauen wahrgenommen wird). (T38)
TE OGH 2018-01-17 6 Ob 162/17t
Auch; nur T29
TE AUSL EGMR 2015-04-23 Bsw 29369/10
Ähnlich; Beisatz: Auch Richter unterliegen als Teil einer wesentlichen staatlichen Institution weiteren Grenzen akzeptabler Kritik als gewöhnliche Bürger. (Morice gg. Frankreich [Große Kammer]) (T39)
Veröff: nL 2015,153
TE OGH 2018-10-25 6 Ob 124/18f
Auch; Beis wie T5; Beis wie T22; Beis wie T24; Beis wie T35; Beisatz: Auch Funktionäre von Gewerkschaften und andere Interessenvertreter werden als Politiker in diesem Sinne verstanden (hier: Obmann einer Sparte in der Wirtschaftskammer). (T40)
TE AUSL EGMR 2015-11-10 Bsw 40454/07
Auch; nur T29; Beisatz: Dies gilt auch für die Mitglieder des in einer Erbmonarchie regierenden Familie. (Couderc und Hachette Filipacchi Associés gg. Frankreich [GK]) (T41)
Veröff: NL 2015,537
TE OGH 2019-04-25 6 Ob 235/18d
vgl; Beisatz wie T5
TE AUSL EGMR 2016-01-12 Bsw 55495/08
nur T6; Beisatz: Hier: Äußerung von Freude in einer Presseaussendung über den Tod der unerwartet verstorbenen Innenministerin, die als „Schreibtischtäterin“ und „Ministerin für Folter und Deportation“ bezeichnet wurde, der „kein anständiger Mensch eine Träne nachweinen“ würde. (Genner gg. Österreich) (T42)
Veröff: NL 2016,50
TE OGH 2019-10-24 6 Ob 134/19b
Vgl; Beisatz: Hier: Vorwurf an eine politische Partei "nicht gegen Atomstrom" zu sein. (T43)
TE AUSL EGMR 2016-06-07 Bsw 17676/09
Vgl; Beis wie T23; Beisatz: Hier: Kritik an einem von einem Politikwissenschaftler veröffentlichten Buch über die Politik Israels als Antisemitisch. (CICAD gg. die Schweiz) (T44)
Veröff: NL 2016,264
TE OGH 2020-01-23 6 Ob 241/19p
Vgl; Beis wie T26
TE AUSL EGMR 2016-10-25 Bsw 60818/10
Vgl auch; Beis wie T30
Veröff: NL 2016,449
TE OGH 2020-09-16 6 Ob 100/20d
Vgl; Beisatz: Wer in Fragen der politischen Haltung gezielt Einfluss nehmen will, muss das Risiko öffentlicher, auch scharfer abwertender Kritik seiner Ziele auf sich nehmen und Polemik gegen seine Person hinnehmen. (T45)
TE AUSL EGMR 2017-05-02 Bsw 55537/10
Auch; nur T36; Veröff: NL 2017,235
TE AUSL EGMR 2018-01-09 Bsw 18597/13
nur T6
TE AUSL 2018-12-04 Bsw 11257/16
nur T28
Anmerkung, Veröff: NL 2018,539
TE AUSL 2019-04-23 Bsw 37898/17
nur T6
Anmerkung, Veröff: NL 2019,213
TE OGH 2024-04-26 6 Ob 32/24k
TE OGH 2025-02-26 15 Os 55/24p
vgl
TE AUSL 2020-07-28 Bsw 53028/14
vgl; Beisatz: Hier: Gegen Parlamentsabgeordneten erhobener Korruptionsvorwurf war zwar geeignet, seinen guten Ruf zu beeinträchtigen, war aber noch von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt, da der Vorwurf auf einer gerade noch erkennbaren Tatsachengrundlage beruhte und als Beispiel für politische Korruption diente. (Monica Macovei gg Rumänien) (T46)
Anmerkung, Veröff NL 2020,280
TE OGH 2026-05-26 6 Ob 61/26b
Beisatz wie T2; Beisatz wie T5; Beisatz wie T26
TE OGH 2026-05-26 6 Ob 52/26d
Beisatz wie T2
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115541