Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

12.06.2001

Geschäftszahl

4Ob141/01s

Norm

UWG §2 D11

Rechtssatz

Solange die Schwankungsbreite nicht überschritten wird, steht nicht fest, ob die Reichweite tatsächlich zugenommen oder vielleicht sogar abgenommen hat. Die Werbung mit einem Reichweitenzuwachs ist unter diesen Umständen zur Irreführung geeignet; ihr Verbot ist daher von Vornherein nicht geeignet, lauteren Wettbewerb zu verhindern oder zu behindern.

Entscheidungstexte

TE OGH 2001/06/12 4 Ob 141/01s

Rechtssatznummer

RS0115329