OGH
12.06.2001
4Ob141/01s
UWG §2 D11
Solange die Schwankungsbreite nicht überschritten wird, steht nicht fest, ob die Reichweite tatsächlich zugenommen oder vielleicht sogar abgenommen hat. Die Werbung mit einem Reichweitenzuwachs ist unter diesen Umständen zur Irreführung geeignet; ihr Verbot ist daher von Vornherein nicht geeignet, lauteren Wettbewerb zu verhindern oder zu behindern.
TE OGH 2001/06/12 4 Ob 141/01s
RS0115329