Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

12.06.2001

Geschäftszahl

4Ob141/01s

Norm

UWG §2 D11

Rechtssatz

Die - nicht mit einem aufklärenden Zusatz versehene - Werbung mit einem innerhalb der Schwankungsbreite liegenden Reichweitenzuwachs verstößt auch dann gegen Paragraph 2, UWG, wenn ein direkter Vergleich mit einem Mitbewerber fehlt.

Entscheidungstexte

TE OGH 2001/06/12 4 Ob 141/01s

Rechtssatznummer

RS0115328