Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

12.06.2001

Geschäftszahl

4Ob140/01v

Norm

UWG §7 B;

Rechtssatz

Für die Entscheidung über einen auf Paragraph 7, Absatz eins, UWG gestützten Anspruch ist immer nur erheblich, ob die Behauptung wahr ist. Eine Behauptung, mit der einem Mitbewerber gesetzwidriges oder vertragswidriges Verhalten gegenüber einem Dritten vorgeworfen wird, kann daher nicht schon dann untersagt werden, wenn derjenige, der die kreditschädigenden Tatsachen verbreitet, nicht legitimiert ist, den behaupteten Gesetzesverstoß oder Vertragsverstoß zu verfolgen.

Entscheidungstexte

TE OGH 2001/06/12 4 Ob 140/01v

Rechtssatznummer

RS0115495