Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0115380

Entscheidungsdatum

21.01.2025

Geschäftszahl

4Ob139/01x; 4Ob246/01g; 4Ob56/02t; 4Ob257/02a; 4Ob103/03f; 4Ob229/03k; 4Ob141/05x; 17Ob13/07x; 17Ob9/08k; 17Ob29/09b; 4Ob91/12d; 4Ob149/24a

Norm

UWG §1 C2

UWG §1 C12

UWG §1 D2d

Rechtssatz

Ein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG unter dem Aspekt des Domain-Grabbing setzt voraus, dass der Verletzer bei Reservierung und Nutzung der Domain in Behinderungsabsicht gehandelt hat. Das subjektive Tatbestandselement der Vermarktungsabsicht oder Behinderungsabsicht muss bereits im Zeitpunkt der Registrierung (oder des Rechtsübergangs im Fall einer Übertragung der Domain) vorliegen; diese Absicht muss das überwiegende, wenn auch nicht das einzige Motiv zum Rechtserwerb sein. Aus Anlass der Registrierung fremder Kennzeichen als Domain mit Vermarktungsabsicht oder Behinderungsabsicht wird ein Wettbewerbsverhältnis ad hoc begründet.

Entscheidungstexte

TE OGH 2001-06-12 4 Ob 139/01x

TE OGH 2002-01-29 4 Ob 246/01g

nur: Ein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG unter dem Aspekt des Domain-Grabbing setzt voraus, dass der Verletzer bei Reservierung und Nutzung der Domain in Behinderungsabsicht gehandelt hat. (T1)

TE OGH 2002-03-13 4 Ob 56/02t

Beisatz: Weil das Vorliegen des subjektiven Tatbestandselements beim Domain-Grabbing für den Kläger im Einzelfall oft nur schwer nachweisbar ist und der Vorsatz oft nur aus Indizien erschlossen werden kann, genügt es, dass der Kläger einen Sachverhalt beweist (bescheinigt), aus dem kein nachvollziehbares Eigeninteresse des Beklagten am Rechtserwerb an einer Domain erkennbar ist. Dies wird etwa dann der Fall sein, wenn die gewählte Domain gleich lautend mit dem Kennzeichen eines Dritten ist, hingegen mit dem eigenen Namen oder der eigenen Tätigkeit des Beklagten in keinerlei Zusammenhang steht. (T2)

TE OGH 2003-01-21 4 Ob 257/02a

Auch; nur T1

TE OGH 2003-05-20 4 Ob 103/03f

Vgl auch

TE OGH 2004-02-10 4 Ob 229/03k

Auch; nur: Das subjektive Tatbestandselement der Vermarktungsabsicht oder Behinderungsabsicht muss bereits im Zeitpunkt der Registrierung (oder des Rechtsübergangs im Fall einer Übertragung der Domain) vorliegen. (T3); Veröff: SZ 2004/22

TE OGH 2005-11-08 4 Ob 141/05x

Auch; Beis wie T2 nur: Weil das Vorliegen des subjektiven Tatbestandselements beim Domain-Grabbing für den Kläger im Einzelfall oft nur schwer nachweisbar ist und der Vorsatz oft nur aus Indizien erschlossen werden kann, genügt es, dass der Kläger einen Sachverhalt beweist (bescheinigt), aus dem kein nachvollziehbares Eigeninteresse des Beklagten am Rechtserwerb an einer Domain erkennbar ist. (T4)

TE OGH 2007-10-02 17 Ob 13/07x

Auch; Veröff: SZ 2007/152

TE OGH 2008-05-20 17 Ob 9/08k

nur T3; Beisatz: Ein Verstoß gegen UWG durch Benützung einer Domain setzt nach der Rechtsprechung zu Paragraph eins, UWG in der Fassung vor der Novelle 2007 die unlautere Absicht im Zeitpunkt der Registrierung voraus, den Inhaber eines älteren Kennzeichens durch die Wahl eines ähnlichen Zeichens für eigene Zwecke des Störers zu behindern. (T5)

TE OGH 2009-11-19 17 Ob 29/09b

Vgl auch

TE OGH 2012-08-02 4 Ob 91/12d

Vgl auch; Veröff: SZ 2012/79

TE OGH 2025-01-21 4 Ob 149/24a

vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115380