OGH
RS0115380
21.01.2025
4Ob139/01x; 4Ob246/01g; 4Ob56/02t; 4Ob257/02a; 4Ob103/03f; 4Ob229/03k; 4Ob141/05x; 17Ob13/07x; 17Ob9/08k; 17Ob29/09b; 4Ob91/12d; 4Ob149/24a
UWG §1 C2
UWG §1 C12
UWG §1 D2d
Ein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG unter dem Aspekt des Domain-Grabbing setzt voraus, dass der Verletzer bei Reservierung und Nutzung der Domain in Behinderungsabsicht gehandelt hat. Das subjektive Tatbestandselement der Vermarktungsabsicht oder Behinderungsabsicht muss bereits im Zeitpunkt der Registrierung (oder des Rechtsübergangs im Fall einer Übertragung der Domain) vorliegen; diese Absicht muss das überwiegende, wenn auch nicht das einzige Motiv zum Rechtserwerb sein. Aus Anlass der Registrierung fremder Kennzeichen als Domain mit Vermarktungsabsicht oder Behinderungsabsicht wird ein Wettbewerbsverhältnis ad hoc begründet.
TE OGH 2001-06-12 4 Ob 139/01x
TE OGH 2002-01-29 4 Ob 246/01g
nur: Ein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG unter dem Aspekt des Domain-Grabbing setzt voraus, dass der Verletzer bei Reservierung und Nutzung der Domain in Behinderungsabsicht gehandelt hat. (T1)
TE OGH 2002-03-13 4 Ob 56/02t
Beisatz: Weil das Vorliegen des subjektiven Tatbestandselements beim Domain-Grabbing für den Kläger im Einzelfall oft nur schwer nachweisbar ist und der Vorsatz oft nur aus Indizien erschlossen werden kann, genügt es, dass der Kläger einen Sachverhalt beweist (bescheinigt), aus dem kein nachvollziehbares Eigeninteresse des Beklagten am Rechtserwerb an einer Domain erkennbar ist. Dies wird etwa dann der Fall sein, wenn die gewählte Domain gleich lautend mit dem Kennzeichen eines Dritten ist, hingegen mit dem eigenen Namen oder der eigenen Tätigkeit des Beklagten in keinerlei Zusammenhang steht. (T2)
TE OGH 2003-01-21 4 Ob 257/02a
Auch; nur T1
TE OGH 2003-05-20 4 Ob 103/03f
Vgl auch
TE OGH 2004-02-10 4 Ob 229/03k
Auch; nur: Das subjektive Tatbestandselement der Vermarktungsabsicht oder Behinderungsabsicht muss bereits im Zeitpunkt der Registrierung (oder des Rechtsübergangs im Fall einer Übertragung der Domain) vorliegen. (T3); Veröff: SZ 2004/22
TE OGH 2005-11-08 4 Ob 141/05x
Auch; Beis wie T2 nur: Weil das Vorliegen des subjektiven Tatbestandselements beim Domain-Grabbing für den Kläger im Einzelfall oft nur schwer nachweisbar ist und der Vorsatz oft nur aus Indizien erschlossen werden kann, genügt es, dass der Kläger einen Sachverhalt beweist (bescheinigt), aus dem kein nachvollziehbares Eigeninteresse des Beklagten am Rechtserwerb an einer Domain erkennbar ist. (T4)
TE OGH 2007-10-02 17 Ob 13/07x
Auch; Veröff: SZ 2007/152
TE OGH 2008-05-20 17 Ob 9/08k
nur T3; Beisatz: Ein Verstoß gegen UWG durch Benützung einer Domain setzt nach der Rechtsprechung zu Paragraph eins, UWG in der Fassung vor der Novelle 2007 die unlautere Absicht im Zeitpunkt der Registrierung voraus, den Inhaber eines älteren Kennzeichens durch die Wahl eines ähnlichen Zeichens für eigene Zwecke des Störers zu behindern. (T5)
TE OGH 2009-11-19 17 Ob 29/09b
Vgl auch
TE OGH 2012-08-02 4 Ob 91/12d
Vgl auch; Veröff: SZ 2012/79
TE OGH 2025-01-21 4 Ob 149/24a
vgl
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115380