OGH
RS0115379
21.01.2025
4Ob139/01x; 4Ob246/01g; 4Ob41/02m; 4Ob258/03z; 4Ob229/03k; 17Ob2/07d; 17Ob6/11y; 4Ob91/12d; 4Ob75/15f; 4Ob149/24a
UWG §1 C2
UWG §1 D2d
Domain-Grabbing wird in Lehre und Rechtsprechung unter die Fallgruppe des sittenwidrigen Behinderungswettbewerbs eingereiht und in den beiden Sachverhaltsvarianten der Domain-Vermarktung (jemand bewirkt, ohne selbst Mitbewerber des Kennzeicheninhabers zu sein, die Registrierung einer Domain ausschließlich deshalb, um vom Inhaber des Kennzeichens einen finanziellen Vorteil für die Übertragung der aus seinem Kennzeichen gebildeten Domain zu erlangen) und der Domain-Blockade (eine Domain wird nur zum Schein oder überhaupt nicht benützt, sondern nur belegt, um derart ein Vertriebshindernis für einen Dritten zu errichten) behandelt.
Terminologisch werden die Begriffe "Domain-Grabbing" und "Cyber-Squatting" überwiegend als gleichbedeutend verwendet.
TE OGH 2001-06-12 4 Ob 139/01x
TE OGH 2002-01-29 4 Ob 246/01g
TE OGH 2002-04-22 4 Ob 41/02m
TE OGH 2004-01-20 4 Ob 258/03z
Auch; Beisatz: Hier: Domainvermarktung. (T1)
TE OGH 2004-02-10 4 Ob 229/03k
nur: Domain-Grabbing wird in Lehre und Rechtsprechung unter die Fallgruppe des sittenwidrigen Behinderungswettbewerbs eingereiht und in den beiden Sachverhaltsvarianten der Domain-Vermarktung (jemand bewirkt, ohne selbst Mitbewerber des Kennzeicheninhabers zu sein, die Registrierung einer Domain ausschließlich deshalb, um vom Inhaber des Kennzeichens einen finanziellen Vorteil für die Übertragung der aus seinem Kenzeichen gebildeten Domain zu erlangen) und der Domain-Blockade (eine Domain wird nur zum Schein oder überhaupt nicht benützt, sondern nur belegt, um derart ein Vertriebshindernis für einen Dritten zu errichten) behandelt. (T2); Veröff: SZ 2004/22
TE OGH 2007-03-20 17 Ob 2/07d
Auch; nur T2; Veröff: SZ 2007/44
TE OGH 2011-08-09 17 Ob 6/11y
Auch; Bem: Mit Ausführungen zur (vergleichbaren) deutschen Rechtslage. (T3)
Veröff: SZ 2011/104
TE OGH 2012-08-02 4 Ob 91/12d
Vgl auch; Veröff: SZ 2012/79
TE OGH 2015-08-11 4 Ob 75/15f
Ähnlich; Veröff: SZ 2015/79
TE OGH 2025-01-21 4 Ob 149/24a
vgl; Beisatz: Ob Domain-Grabbing im Sinne eines sittenwidrigen Behinderungswettbewerbs gemäß Paragraph eins, UWG vorliegt, kann nur anhand der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden und begründet regelmäßig keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. (T4)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115379