Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0115379

Entscheidungsdatum

21.01.2025

Geschäftszahl

4Ob139/01x; 4Ob246/01g; 4Ob41/02m; 4Ob258/03z; 4Ob229/03k; 17Ob2/07d; 17Ob6/11y; 4Ob91/12d; 4Ob75/15f; 4Ob149/24a

Norm

UWG §1 C2

UWG §1 D2d

Rechtssatz

Domain-Grabbing wird in Lehre und Rechtsprechung unter die Fallgruppe des sittenwidrigen Behinderungswettbewerbs eingereiht und in den beiden Sachverhaltsvarianten der Domain-Vermarktung (jemand bewirkt, ohne selbst Mitbewerber des Kennzeicheninhabers zu sein, die Registrierung einer Domain ausschließlich deshalb, um vom Inhaber des Kennzeichens einen finanziellen Vorteil für die Übertragung der aus seinem Kennzeichen gebildeten Domain zu erlangen) und der Domain-Blockade (eine Domain wird nur zum Schein oder überhaupt nicht benützt, sondern nur belegt, um derart ein Vertriebshindernis für einen Dritten zu errichten) behandelt.

Terminologisch werden die Begriffe "Domain-Grabbing" und "Cyber-Squatting" überwiegend als gleichbedeutend verwendet.

Entscheidungstexte

TE OGH 2001-06-12 4 Ob 139/01x

TE OGH 2002-01-29 4 Ob 246/01g

TE OGH 2002-04-22 4 Ob 41/02m

TE OGH 2004-01-20 4 Ob 258/03z

Auch; Beisatz: Hier: Domainvermarktung. (T1)

TE OGH 2004-02-10 4 Ob 229/03k

nur: Domain-Grabbing wird in Lehre und Rechtsprechung unter die Fallgruppe des sittenwidrigen Behinderungswettbewerbs eingereiht und in den beiden Sachverhaltsvarianten der Domain-Vermarktung (jemand bewirkt, ohne selbst Mitbewerber des Kennzeicheninhabers zu sein, die Registrierung einer Domain ausschließlich deshalb, um vom Inhaber des Kennzeichens einen finanziellen Vorteil für die Übertragung der aus seinem Kenzeichen gebildeten Domain zu erlangen) und der Domain-Blockade (eine Domain wird nur zum Schein oder überhaupt nicht benützt, sondern nur belegt, um derart ein Vertriebshindernis für einen Dritten zu errichten) behandelt. (T2); Veröff: SZ 2004/22

TE OGH 2007-03-20 17 Ob 2/07d

Auch; nur T2; Veröff: SZ 2007/44

TE OGH 2011-08-09 17 Ob 6/11y

Auch; Bem: Mit Ausführungen zur (vergleichbaren) deutschen Rechtslage. (T3)

Veröff: SZ 2011/104

TE OGH 2012-08-02 4 Ob 91/12d

Vgl auch; Veröff: SZ 2012/79

TE OGH 2015-08-11 4 Ob 75/15f

Ähnlich; Veröff: SZ 2015/79

TE OGH 2025-01-21 4 Ob 149/24a

vgl; Beisatz: Ob Domain-Grabbing im Sinne eines sittenwidrigen Behinderungswettbewerbs gemäß Paragraph eins, UWG vorliegt, kann nur anhand der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden und begründet regelmäßig keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. (T4)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115379