OGH
RS0115378
21.01.2025
4Ob139/01x; 4Ob56/02t; 4Ob229/03k; 4Ob209/05x; 17Ob2/07d; 17Ob26/07h; 17Ob14/08w; 4Ob149/24a
UWG §1 C2
UWG §1 D2d
ZPO §503 E4c3
ZPO §503 E4c23
Da das Vorliegen des subjektiven Tatbestandselements beim Domain-Grabbing wie jede im Inneren gebildete Willensrichtung für den Kläger im Einzelfall oft nur schwer nachweisbar ist, der Vorsatz sich aber aus Indizien ergeben kann, muss es genügen, dass der Kläger einen Sachverhalt beweist (bescheinigt), aus dem kein nachvollziehbares Eigeninteresse des Beklagten am Rechtserwerb an einer Domain erkennbar ist. Dies wird etwa dann der Fall sein, wenn die gewählte Domain gleich lautend mit dem Kennzeichen eines Dritten ist, hingegen mit dem eigenen Namen oder der eigenen Tätigkeit des Beklagten in keinerlei Zusammenhang steht.
TE OGH 2001-06-12 4 Ob 139/01x
TE OGH 2002-03-13 4 Ob 56/02t
TE OGH 2004-02-10 4 Ob 229/03k
Auch; nur: Da das Vorliegen des subjektiven Tatbestandselements beim Domain-Grabbing wie jede im Inneren gebildete Willensrichtung für den Kläger im Einzelfall oft nur schwer nachweisbar ist, der Vorsatz sich aber aus Indizien ergeben kann, muss es genügen, dass der Kläger einen Sachverhalt beweist (bescheinigt), aus dem kein nachvollziehbares Eigeninteresse des Beklagten am Rechtserwerb an einer Domain erkennbar ist. (T1); Beisatz: Die Behinderungsabsicht muss im Zeitpunkt des Domainerwerbes vorliegen. (T2); Veröff: SZ 2004/22
TE OGH 2005-11-08 4 Ob 209/05x
Auch; nur T1; Beis wie T2
TE OGH 2007-03-20 17 Ob 2/07d
Veröff: SZ 2007/44
TE OGH 2007-11-13 17 Ob 26/07h
Ähnlich; Beisatz: Hier: Zur Beweislastverteilung für eine Markenrechtsverletzung. (T3)
TE OGH 2008-06-09 17 Ob 14/08w
Ähnlich; Beis wie T3
TE OGH 2025-01-21 4 Ob 149/24a
vgl
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115378