Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0115378

Entscheidungsdatum

21.01.2025

Geschäftszahl

4Ob139/01x; 4Ob56/02t; 4Ob229/03k; 4Ob209/05x; 17Ob2/07d; 17Ob26/07h; 17Ob14/08w; 4Ob149/24a

Norm

UWG §1 C2

UWG §1 D2d

ZPO §503 E4c3

ZPO §503 E4c23

Rechtssatz

Da das Vorliegen des subjektiven Tatbestandselements beim Domain-Grabbing wie jede im Inneren gebildete Willensrichtung für den Kläger im Einzelfall oft nur schwer nachweisbar ist, der Vorsatz sich aber aus Indizien ergeben kann, muss es genügen, dass der Kläger einen Sachverhalt beweist (bescheinigt), aus dem kein nachvollziehbares Eigeninteresse des Beklagten am Rechtserwerb an einer Domain erkennbar ist. Dies wird etwa dann der Fall sein, wenn die gewählte Domain gleich lautend mit dem Kennzeichen eines Dritten ist, hingegen mit dem eigenen Namen oder der eigenen Tätigkeit des Beklagten in keinerlei Zusammenhang steht.

Entscheidungstexte

TE OGH 2001-06-12 4 Ob 139/01x

TE OGH 2002-03-13 4 Ob 56/02t

TE OGH 2004-02-10 4 Ob 229/03k

Auch; nur: Da das Vorliegen des subjektiven Tatbestandselements beim Domain-Grabbing wie jede im Inneren gebildete Willensrichtung für den Kläger im Einzelfall oft nur schwer nachweisbar ist, der Vorsatz sich aber aus Indizien ergeben kann, muss es genügen, dass der Kläger einen Sachverhalt beweist (bescheinigt), aus dem kein nachvollziehbares Eigeninteresse des Beklagten am Rechtserwerb an einer Domain erkennbar ist. (T1); Beisatz: Die Behinderungsabsicht muss im Zeitpunkt des Domainerwerbes vorliegen. (T2); Veröff: SZ 2004/22

TE OGH 2005-11-08 4 Ob 209/05x

Auch; nur T1; Beis wie T2

TE OGH 2007-03-20 17 Ob 2/07d

Veröff: SZ 2007/44

TE OGH 2007-11-13 17 Ob 26/07h

Ähnlich; Beisatz: Hier: Zur Beweislastverteilung für eine Markenrechtsverletzung. (T3)

TE OGH 2008-06-09 17 Ob 14/08w

Ähnlich; Beis wie T3

TE OGH 2025-01-21 4 Ob 149/24a

vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115378