OGH
RS0115285
18.12.2025
9ObA141/01b; 9ObA45/19m; 9ObA74/25k
ArbVG §62 Z1
ArbVG §121 Z1
Die "dauernde" Einstellung im Sinne des Paragraph 121, Ziffer eins, ArbVG bedeutet die Phase des Abbaus der Beschäftigten und der Betriebsmittel mit dem Ziel der Betriebseinstellung, dh, dass diese erst geplant ist. Ist demgegenüber die Auflösung bereits erfolgt, so stellt dies einen Grund für die Mandatsbeendigung nach Paragraph 62, ArbVG dar, sodass das Gericht in diesem Fall nicht mehr eingeschaltet werden muss.
TE OGH 2001-06-07 9 ObA 141/01b
TE OGH 2019-05-15 9 ObA 45/19m
Vgl auch
TE OGH 2025-12-18 9 ObA 74/25k
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115285