Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0115285

Entscheidungsdatum

18.12.2025

Geschäftszahl

9ObA141/01b; 9ObA45/19m; 9ObA74/25k

Norm

ArbVG §62 Z1

ArbVG §121 Z1

Rechtssatz

Die "dauernde" Einstellung im Sinne des Paragraph 121, Ziffer eins, ArbVG bedeutet die Phase des Abbaus der Beschäftigten und der Betriebsmittel mit dem Ziel der Betriebseinstellung, dh, dass diese erst geplant ist. Ist demgegenüber die Auflösung bereits erfolgt, so stellt dies einen Grund für die Mandatsbeendigung nach Paragraph 62, ArbVG dar, sodass das Gericht in diesem Fall nicht mehr eingeschaltet werden muss.

Entscheidungstexte

TE OGH 2001-06-07 9 ObA 141/01b

TE OGH 2019-05-15 9 ObA 45/19m

Vgl auch

TE OGH 2025-12-18 9 ObA 74/25k

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115285