OGH
31.05.2001
15Os44/01
StGB §112;
StGB §115;
Nicht mit Körperverletzung verbundene oder mit Verletzungsvorsatz zugefügte Misshandlungen stellen nur in jenen Sonderfällen Privatanklagedelikte nach Paragraph 115, StGB dar, in denen sie öffentlich oder vor mehreren Leuten begangen wurden. Nur in den Fällen, in denen der Vorwurf einer Misshandlung den Bedeutungsinhalt einer dadurch öffentlich oder vor mehreren Leuten begangenen Beleidigung trägt, ist somit der Wahrheitsbeweis nach Paragraph 112, StGB ausgeschlossen. Einer allfälligen tatsächlichen Publizität der vorgeworfenen Misshandlungen kommt für diese Frage keine Bedeutung zu.
TE OGH 2001/05/31 15 Os 44/01
RS0115119