Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

31.05.2001

Geschäftszahl

15Os44/01

Norm

StGB §112;

StGB §115;

Rechtssatz

Nicht mit Körperverletzung verbundene oder mit Verletzungsvorsatz zugefügte Misshandlungen stellen nur in jenen Sonderfällen Privatanklagedelikte nach Paragraph 115, StGB dar, in denen sie öffentlich oder vor mehreren Leuten begangen wurden. Nur in den Fällen, in denen der Vorwurf einer Misshandlung den Bedeutungsinhalt einer dadurch öffentlich oder vor mehreren Leuten begangenen Beleidigung trägt, ist somit der Wahrheitsbeweis nach Paragraph 112, StGB ausgeschlossen. Einer allfälligen tatsächlichen Publizität der vorgeworfenen Misshandlungen kommt für diese Frage keine Bedeutung zu.

Entscheidungstexte

TE OGH 2001/05/31 15 Os 44/01

Rechtssatznummer

RS0115119