Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0115311

Entscheidungsdatum

20.11.2025

Geschäftszahl

5Ob31/01x; 5Ob256/02m; 5Ob94/09y; 1Ob44/15z; 5Ob39/25h

Norm

DVBauRG §7 Abs1

BauRG §5 Abs2

BauRG §6 Abs2

Rechtssatz

Es entspricht einhelliger Auffassung, dass sich das Baurecht als Belastung des Grundstücks nur auf den ganzen Grundbuchskörper beziehen kann. Von dem auf der ganzen Liegenschaft haftenden Baurecht ist die zwischen den Parteien vereinbarte Nutzungsbefugnis des Bauberechtigten, die räumlich begrenzt auf Teile des Baurechtsgrundstückes eingeschränkt sein kann, zu unterscheiden. Ergibt sich aus dem Baurechtsvertrag zweifelsfrei, dass das Baurecht hinsichtlich der gesamten Liegenschaft begründet werden und nur die Nutzungsberechtigung inhaltlich (eingeschränkt) dem beiliegenden Lageplan entsprechen soll, ist dies nach der dargestellten Rechtslage zulässig.

Entscheidungstexte

TE OGH 2001-05-29 5 Ob 31/01x

Veröff: SZ 74/97

TE OGH 2002-11-20 5 Ob 256/02m

Vgl auch; Beisatz: Ein Grundbuchskörper kann nicht mit mehreren Baurechten belastet sein. (T1)

TE OGH 2009-06-09 5 Ob 94/09y

Vgl; Beisatz: Fehlt eine räumliche oder inhaltliche Beschränkung der mit dem Baurecht verbundenen Nutzungsbefugnis an der Stammliegenschaft, ist grundsätzlich vom Regelfall einer unbeschränkten Nutzungsbefugnis gemäß Paragraph 6, Absatz 2, BauRG auszugehen. (T2)

TE OGH 2015-03-19 1 Ob 44/15z

Vgl; Beis wie T2

TE OGH 2025-11-20 5 Ob 39/25h

vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115311