OGH
RS0115311
20.11.2025
5Ob31/01x; 5Ob256/02m; 5Ob94/09y; 1Ob44/15z; 5Ob39/25h
DVBauRG §7 Abs1
BauRG §5 Abs2
BauRG §6 Abs2
Es entspricht einhelliger Auffassung, dass sich das Baurecht als Belastung des Grundstücks nur auf den ganzen Grundbuchskörper beziehen kann. Von dem auf der ganzen Liegenschaft haftenden Baurecht ist die zwischen den Parteien vereinbarte Nutzungsbefugnis des Bauberechtigten, die räumlich begrenzt auf Teile des Baurechtsgrundstückes eingeschränkt sein kann, zu unterscheiden. Ergibt sich aus dem Baurechtsvertrag zweifelsfrei, dass das Baurecht hinsichtlich der gesamten Liegenschaft begründet werden und nur die Nutzungsberechtigung inhaltlich (eingeschränkt) dem beiliegenden Lageplan entsprechen soll, ist dies nach der dargestellten Rechtslage zulässig.
TE OGH 2001-05-29 5 Ob 31/01x
Veröff: SZ 74/97
TE OGH 2002-11-20 5 Ob 256/02m
Vgl auch; Beisatz: Ein Grundbuchskörper kann nicht mit mehreren Baurechten belastet sein. (T1)
TE OGH 2009-06-09 5 Ob 94/09y
Vgl; Beisatz: Fehlt eine räumliche oder inhaltliche Beschränkung der mit dem Baurecht verbundenen Nutzungsbefugnis an der Stammliegenschaft, ist grundsätzlich vom Regelfall einer unbeschränkten Nutzungsbefugnis gemäß Paragraph 6, Absatz 2, BauRG auszugehen. (T2)
TE OGH 2015-03-19 1 Ob 44/15z
Vgl; Beis wie T2
TE OGH 2025-11-20 5 Ob 39/25h
vgl
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115311