Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0115499

Entscheidungsdatum

29.05.2001

Geschäftszahl

1Ob57/01s; 10Ob32/12x; 10Ob32/12x; 4Ob228/12a; 2Ob92/12m; 10Ob52/13i; 10Ob110/18a

Norm

UVG §9 Abs2

Rechtssatz

Der Jugendwohlfahrtsträger ist berechtigt, eine andere Person (etwa die obsorgeberechtigte) mit der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Kindes zu beauftragen. Allerdings bedarf es dazu in einem Fall wie dem vorliegenden zumindest eines "Beitritts" des Jugendwohlfahrtsträgers zum Rekurs der Mutter innerhalb der ihm zustehenden Rechtsmittelfrist.

Entscheidungstexte

TE OGH 2001-05-29 1 Ob 57/01s

TE OGH 2012-09-10 10 Ob 32/12x

Auch

TE OGH 2012-12-17 10 Ob 32/12x

Auch

TE OGH 2012-12-17 4 Ob 228/12a

Auch; Beisatz: Wird ein Rekurs (auch) namens des Jugendwohlfahrtsträgers mit dessen Wissen und Willen eingebracht und fehlt bloß die Unterschrift, liegt ein verbesserungsfähiger Formmangel vor, der keine sofortige Zurückweisung rechtfertigt. Eine außerhalb der Rekursfrist eingebrachte „Beitrittserklärung“ wäre diesfalls unter dem Blickwinkel der Paragraphen 84, 85, ZPO zu prüfen. (T1)

TE OGH 2012-10-25 2 Ob 92/12m

Auch; Beisatz: Hat die bisher obsorgeberechtigte Person ohne Ermächtigung des Jugendwohlfahrtsträgers einen Rekurs erhoben, kann der Jugendwohlfahrtsträger die meritorische Behandlung dieses Rechtsmittels erreichen, wenn er innerhalb der ihm offenstehenden Rekursfrist ausdrücklich dem Rekurs „beitritt“. (T2)

TE OGH 2014-02-25 10 Ob 52/13i

Beis wie T2

TE OGH 2019-01-22 10 Ob 110/18a

Auch; Beisatz: Ein Beitritt setzt ein Rechtsmittel voraus, das keine Form- und Inhaltsmängel aufweist und keiner Verbesserung bedarf. (T3)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115499