OGH
RS0115499
29.05.2001
1Ob57/01s; 10Ob32/12x; 10Ob32/12x; 4Ob228/12a; 2Ob92/12m; 10Ob52/13i; 10Ob110/18a
UVG §9 Abs2
Der Jugendwohlfahrtsträger ist berechtigt, eine andere Person (etwa die obsorgeberechtigte) mit der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Kindes zu beauftragen. Allerdings bedarf es dazu in einem Fall wie dem vorliegenden zumindest eines "Beitritts" des Jugendwohlfahrtsträgers zum Rekurs der Mutter innerhalb der ihm zustehenden Rechtsmittelfrist.
TE OGH 2001-05-29 1 Ob 57/01s
TE OGH 2012-09-10 10 Ob 32/12x
Auch
TE OGH 2012-12-17 10 Ob 32/12x
Auch
TE OGH 2012-12-17 4 Ob 228/12a
Auch; Beisatz: Wird ein Rekurs (auch) namens des Jugendwohlfahrtsträgers mit dessen Wissen und Willen eingebracht und fehlt bloß die Unterschrift, liegt ein verbesserungsfähiger Formmangel vor, der keine sofortige Zurückweisung rechtfertigt. Eine außerhalb der Rekursfrist eingebrachte „Beitrittserklärung“ wäre diesfalls unter dem Blickwinkel der Paragraphen 84, 85, ZPO zu prüfen. (T1)
TE OGH 2012-10-25 2 Ob 92/12m
Auch; Beisatz: Hat die bisher obsorgeberechtigte Person ohne Ermächtigung des Jugendwohlfahrtsträgers einen Rekurs erhoben, kann der Jugendwohlfahrtsträger die meritorische Behandlung dieses Rechtsmittels erreichen, wenn er innerhalb der ihm offenstehenden Rekursfrist ausdrücklich dem Rekurs „beitritt“. (T2)
TE OGH 2014-02-25 10 Ob 52/13i
Beis wie T2
TE OGH 2019-01-22 10 Ob 110/18a
Auch; Beisatz: Ein Beitritt setzt ein Rechtsmittel voraus, das keine Form- und Inhaltsmängel aufweist und keiner Verbesserung bedarf. (T3)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115499