OGH
RS0115354
22.05.2001
10ObS130/01t; 10ObS160/01d; 10ObS53/02w; 10ObS242/03s; 10ObS206/06a; 10ObS136/07h; 10ObS15/08s; 10ObS74/09v; 10ObS13/10z; 10ObS42/11s; 10ObS18/12p; 10ObS8/13v; 10ObS151/13y; 10ObS156/13h; 10ObS108/14a; 10ObS40/15b; 10ObS89/15h; 10ObS128/15v; 10ObS37/22x
ASVG in der Fassung StrukturanpassungsG 1996 §256 Abs1; ASVG in der Fassung StrukturanpassungsG 1996 §256 Abs2
Für die Zuerkennung einer unbefristeten Pension muss eine die gesetzliche Befristung (24 Monate) übersteigende Dauer der Berufsunfähigkeit feststehen. Bestehen Chancen auf eine Besserung des Leidenszustandes, kann von dauernder Invalidität keine Rede sein.
TE OGH 2001-05-22 10 ObS 130/01t
TE OGH 2001-07-10 10 ObS 160/01d
Vgl; Beisatz: Hier: Zuspruch einer befristeten Invaliditätspension für insgesamt 48 Monate (Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz fünf Tage vor Ablauf der Zweijahresfrist des Paragraph 256, Absatz 2, ASVG). (T1)
TE OGH 2002-03-26 10 ObS 53/02w
Vgl; Beisatz: Hier: Zuspruch einer befristeten Invaliditätspension für insgesamt 36 Monate. (T2)
TE OGH 2004-11-09 10 ObS 242/03s
TE OGH 2007-03-20 10 ObS 206/06a
Auch; Beis wie T1 nur: Hier: Zuspruch einer befristeten Invaliditätspension für insgesamt 48 Monate. (T3)
Beisatz: Die im Paragraph 256, Absatz eins, Satz 2 ASVG getroffene Regelung über die befristete Weitergewährung der Pension nach deren Wegfall zeigt, dass der Gesetzgeber das Vorliegen dauernder Invalidität (Berufsunfähigkeit) nicht schon dann für gegeben erachtet, wenn die Invalidität (Berufsunfähigkeit) über die gesetzliche Befristung hinaus andauert. (T4)
TE OGH 2008-03-04 10 ObS 136/07h
Vgl; Beisatz: Hier: Zuspruch einer befristeten Berufsunfähigkeitspension. (T5)
TE OGH 2008-04-01 10 ObS 15/08s
Auch; Beisatz: Die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer unbefristeten Invaliditätspension (Berufsunfähigkeitspension) nach Paragraph 256, ASVG liegen nicht vor, wenn - auch nur geringe - Chancen auf die Besserung des Leidenszustands bestehen. (T6)
Beisatz: Hier: Ausmaß der Befristung. (T7)
TE OGH 2009-07-21 10 ObS 74/09v
Vgl; Beis wie T3
TE OGH 2010-02-09 10 ObS 13/10z
Auch; Beisatz: Nicht der Versicherte muss das laufende Aufrechtbleiben des Zustandes über sechs Monate hinaus bis zur Höchstdauer von 24 Monaten beweisen; vielmehr obliegt es dem Versicherungsträger zu beweisen, dass sich der Zustand mit zumindest hoher Wahrscheinlichkeit vor Ablauf der Höchstdauer von 24 Monaten zum Besseren wenden und die bestehende Invalidität oder Berufsunfähigkeit wegfallen wird. Das Vorliegen dauernder Invalidität (Berufsfähigkeit) über die gesetzliche Befristung hinaus ist dagegen vom Versicherten zu beweisen. (T8)
TE OGH 2011-07-21 10 ObS 42/11s
Vgl auch; Beis wie T8
TE OGH 2012-06-05 10 ObS 18/12p
Auch
TE OGH 2013-04-16 10 ObS 8/13v
Beisatz: Ist eine Operation zur Besserung des Gesundheitszustandes zwar möglich, dem Versicherten aber nicht zumutbar, ist das Leistungskalkül als nicht besserungsfähig anzusehen und von einer dauernden Berufsunfähigkeit iSd Paragraph 256, Absatz 2, ASVG auszugehen. (T9)
TE OGH 2013-10-22 10 ObS 151/13y
Beis wie T8 nur: Das Vorliegen dauernder Invalidität (Berufsfähigkeit) über die gesetzliche Befristung hinaus ist vom Versicherten zu beweisen. (T10)
Beisatz: Auf den mehr oder minder hohen Grad der Besserungsaussicht kommt es nicht an. (T11)
Beisatz: Der Beweis für das Vorliegen der Voraussetzungen für eine unbefristete Invaliditätspension (Berufsunfähigkeitspension) ist nur erbracht, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die Arbeitsfähigkeit nicht wiederhergestellt werden kann. (T12)
TE OGH 2013-12-17 10 ObS 156/13h
Beis wie T11; Beis wie T12
TE OGH 2014-09-30 10 ObS 108/14a
Auch; Beis wie T6; Beis wie T12
TE OGH 2015-07-30 10 ObS 40/15b
Vgl auch; Bem: Siehe zur Rechtslage nach dem SRÄG 2012, BGBl römisch eins 2013/3, nunmehr RS0130217. (T13); Veröff: SZ 2015/76
TE OGH 2015-09-02 10 ObS 89/15h
Vgl auch; Beis wie T13
TE OGH 2015-12-15 10 ObS 128/15v
Vgl auch; Beis wie T1
TE OGH 2022-03-29 10 ObS 37/22x
Vgl; Beis wie T6; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Zumutbarkeit des Einsetzens eines Cochlea-Implantats. (T14)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115354