Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0115181

Entscheidungsdatum

15.10.2024

Geschäftszahl

2Ob180/00k; 2Ob271/00t; 4Ob193/12d; 2Ob213/15k; 6Ob68/18w; 8Ob28/21g; 2Ob152/24b

Norm

ABGB §1497 IVC

Rechtssatz

Der Anschlusserklärung als Privatbeteiligter in einem Strafverfahren kommt die Unterbrechungswirkung des Paragraph 1497, ABGB nur hinsichtlich der darin tatsächlich geltend gemachten Ansprüche zu. Ist die Schadenersatzforderung bereits bezifferbar, dann muss deren Höhe auch schon in der Anschlusserklärung angegeben sein, um die Unterbrechungswirkung für die gesamte Forderung entfalten zu können. Erfolgt der Anschluss als Privatbeteiligter mit einem Schmerzensgeld von S 1.000,--, dann hat er für die Verjährung einer Schadenersatzforderung wegen Sachschäden keine Unterbrechungswirkung.

Entscheidungstexte

TE OGH 2001-05-16 2 Ob 180/00k

Veröff: SZ 74/89

TE OGH 2001-06-28 2 Ob 271/00t

Auch; Beisatz: Bei Geltendmachung eines Teiles eines Anspruchs innerhalb der Verjährungsfrist kann einer nach Ablauf der Verjährungsfrist vorgenommenen Erweiterung des Anspruches bezüglich des erweiterten Anspruches grundsätzlich die Verjährungseinrede entgegengehalten werden. (T1)

TE OGH 2013-01-15 4 Ob 193/12d

Vgl auch; Beisatz: Der Anschluss als Privatbeteiligter unterbricht die Verjährung nur gegenüber demjenigen, gegen den sich das Strafverfahren richtet und auch nur für die in der Anschlusserklärung geltend gemachten Ansprüche. (T2)

TE OGH 2016-05-25 2 Ob 213/15k

Auch; nur: Der Anschlusserklärung als Privatbeteiligter in einem Strafverfahren kommt die Unterbrechungswirkung des Paragraph 1497, ABGB nur hinsichtlich der darin tatsächlich geltend gemachten Ansprüche zu. Ist die Schadenersatzforderung bereits bezifferbar, dann muss deren Höhe auch schon in der Anschlusserklärung angegeben sein, um die Unterbrechungswirkung für die gesamte Forderung entfalten zu können. (T3)

TE OGH 2018-04-26 6 Ob 68/18w

Auch; nur T3

TE OGH 2022-01-25 8 Ob 28/21g

nur T3

TE OGH 2024-10-15 2 Ob 152/24b

vgl; nur: Die Unterbrechungswirkung nach Paragraph 1497, ABGB beschränkt sich auf den im Strafverfahren tatsächlich geltend gemachten Anspruch. (T4)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115181