OGH
RS0115334
14.05.2001
4Ob109/01k; 4Ob54/05b; 4Ob247/06m; 4Ob177/09x; 4Ob91/11b; 4Ob80/15s; 4Ob172/16x
UWG §1 C2; UWG §7 A; UWG §24
Das Unterlassungsgebot hat sich immer am konkreten Wettbewerbsverstoß zu orientieren. Es ist daher auf die konkrete Verletzungshandlung sowie auf ähnliche Fälle einzuengen. Auf Paragraph 7, UWG gestützte Unterlassungsgebote sind eng zu fassen und auf die konkrete Behauptung sowie Behauptungen gleichen Inhalts zu beschränken.
Das Gleiche gilt auch dann, wenn Äußerungen als sittenwidrig iSd Paragraph eins, UWG untersagt werden; auch in diesem Fall ergibt sich aus einer in bestimmter Richtung für den Kläger abträglichen Aussage nicht, dass auch in anderer Richtung abträgliche Äußerungen drohten.
TE OGH 2001-05-14 4 Ob 109/01k
TE OGH 2005-06-14 4 Ob 54/05b
nur: Das Unterlassungsgebot hat sich immer am konkreten Wettbewerbsverstoß zu orientieren. Es ist daher auf die konkrete Verletzungshandlung sowie auf ähnliche Fälle einzuengen. Auf Paragraph 7, UWG gestützte Unterlassungsgebote sind eng zu fassen und auf die konkrete Behauptung sowie Behauptungen gleichen Inhalts zu beschränken. (T1)
TE OGH 2007-03-20 4 Ob 247/06m
TE OGH 2009-11-19 4 Ob 177/09x
Auch; nur: Auf Paragraph 7, UWG gestützte Unterlassungsgebote sind eng zu fassen und auf die konkrete Behauptung sowie Behauptungen gleichen Inhalts zu beschränken. (T2)
TE OGH 2011-10-19 4 Ob 91/11b
Auch; nur T1
TE OGH 2015-08-11 4 Ob 80/15s
nur: Das Unterlassungsgebot hat sich immer am konkreten Wettbewerbsverstoß zu orientieren. Es ist daher auf die konkrete Verletzungshandlung sowie auf ähnliche Fälle einzuengen. (T3)
TE OGH 2016-08-30 4 Ob 172/16x
Auch; nur T3
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115334