Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0115334

Entscheidungsdatum

14.05.2001

Geschäftszahl

4Ob109/01k; 4Ob54/05b; 4Ob247/06m; 4Ob177/09x; 4Ob91/11b; 4Ob80/15s; 4Ob172/16x

Norm

UWG §1 C2; UWG §7 A; UWG §24

Rechtssatz

Das Unterlassungsgebot hat sich immer am konkreten Wettbewerbsverstoß zu orientieren. Es ist daher auf die konkrete Verletzungshandlung sowie auf ähnliche Fälle einzuengen. Auf Paragraph 7, UWG gestützte Unterlassungsgebote sind eng zu fassen und auf die konkrete Behauptung sowie Behauptungen gleichen Inhalts zu beschränken.

Das Gleiche gilt auch dann, wenn Äußerungen als sittenwidrig iSd Paragraph eins, UWG untersagt werden; auch in diesem Fall ergibt sich aus einer in bestimmter Richtung für den Kläger abträglichen Aussage nicht, dass auch in anderer Richtung abträgliche Äußerungen drohten.

Entscheidungstexte

TE OGH 2001-05-14 4 Ob 109/01k

TE OGH 2005-06-14 4 Ob 54/05b

nur: Das Unterlassungsgebot hat sich immer am konkreten Wettbewerbsverstoß zu orientieren. Es ist daher auf die konkrete Verletzungshandlung sowie auf ähnliche Fälle einzuengen. Auf Paragraph 7, UWG gestützte Unterlassungsgebote sind eng zu fassen und auf die konkrete Behauptung sowie Behauptungen gleichen Inhalts zu beschränken. (T1)

TE OGH 2007-03-20 4 Ob 247/06m

TE OGH 2009-11-19 4 Ob 177/09x

Auch; nur: Auf Paragraph 7, UWG gestützte Unterlassungsgebote sind eng zu fassen und auf die konkrete Behauptung sowie Behauptungen gleichen Inhalts zu beschränken. (T2)

TE OGH 2011-10-19 4 Ob 91/11b

Auch; nur T1

TE OGH 2015-08-11 4 Ob 80/15s

nur: Das Unterlassungsgebot hat sich immer am konkreten Wettbewerbsverstoß zu orientieren. Es ist daher auf die konkrete Verletzungshandlung sowie auf ähnliche Fälle einzuengen. (T3)

TE OGH 2016-08-30 4 Ob 172/16x

Auch; nur T3

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115334