OGH
RS0115176
25.07.2024
6Ob21/01h; 2Ob116/24h
ForstG 1975 §176 ABs4 Satz2
Bei der Auslegung des Begriffs "daneben liegend" ist auf den Schutzzweck der Haftungsnorm und damit auf die konkrete Gefährlichkeit, wie sie sich aus der Lage des Waldes ergibt, abzustellen. Es ist nicht möglich, den Haftungsbereich konkret (in Metern oder Baumlängen) festzulegen. Die für den Straßenbenützer aus dem Waldzustand erwachsende Gefahr hängt immer von den örtlichen Verhältnissen ab.
TE OGH 2001-04-26 6 Ob 21/01h
Veröff: SZ 74/78
TE OGH 2024-07-25 2 Ob 116/24h
Beisatz: Hier: Gefährlichkeit bejaht hinsichtlich eines 25m von der Straße entfernten aber 30m hohen Baumes. (T1)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115176