Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0115176

Entscheidungsdatum

25.07.2024

Geschäftszahl

6Ob21/01h; 2Ob116/24h

Norm

ForstG 1975 §176 ABs4 Satz2

Rechtssatz

Bei der Auslegung des Begriffs "daneben liegend" ist auf den Schutzzweck der Haftungsnorm und damit auf die konkrete Gefährlichkeit, wie sie sich aus der Lage des Waldes ergibt, abzustellen. Es ist nicht möglich, den Haftungsbereich konkret (in Metern oder Baumlängen) festzulegen. Die für den Straßenbenützer aus dem Waldzustand erwachsende Gefahr hängt immer von den örtlichen Verhältnissen ab.

Entscheidungstexte

TE OGH 2001-04-26 6 Ob 21/01h

Veröff: SZ 74/78

TE OGH 2024-07-25 2 Ob 116/24h

Beisatz: Hier: Gefährlichkeit bejaht hinsichtlich eines 25m von der Straße entfernten aber 30m hohen Baumes. (T1)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115176