OGH
24.04.2001
5Ob7/01t
MRG aF §16 Abs1 Z5;
MRG aF §16 Abs1 Z6;
MRG in der Fassung 3.WÄG §16 Abs8;
MRG §46c;
Der Belohnungstatbestand nach Paragraph 46 c, MRG stellt eine befristete Übergangsregelung für nach dem 28. 2. 1994 abzuschließende Mietverträge unter Weiteranwendung des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 MRG aF dar. Paragraph 46 c, MRG normiert einen weiteren Fall, in dem ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, dennoch ein angemessener Hauptmietzins im Sinne dieser Bestimmung vereinbart werden kann. Liegt aber ein zulässig vereinbarter angemessener Hauptmietzins zur Beurteilung vor, so besteht kein Zweifel an der Geltung des Paragraph 16, Absatz 8, MRG. Es liegt keine Regelungslücke vor, die der analogen Anwendung des Paragraph 16, Absatz 8, MRG bedürfte.
TE OGH 2001/04/24 5 Ob 7/01t
RS0114974