Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.04.2001

Geschäftszahl

4Ob93/01g; 4Ob30/02v; 4Ob20/08g

Norm

UWG §1 A; UrhG §81 Abs1

Rechtssatz

Nach dem Grundsatz der Spezialität des UrhG und der Subsidiarität des UWG vermag die Übernahme einer urheberrechtlich geschützten Leistung für sich allein noch keine Unlauterkeit iSd Paragraph eins, UWG zu begründen. Die Zielsetzung des UrhG ist es, dem Urheber grundsätzlich die Verfügungsbefugnis darüber zu geben, ob und wie sein Werk verwertet wird. Ebenso wie es dem Urheber freisteht, einzelnen Wettbewerbern Nutzungsrechte zu vergeben, die er anderen verweigert, ist es ihm überlassen, Rechtsverletzungen hinzunehmen oder zu verfolgen.

Entscheidungstexte

TE OGH 2001/04/24 4 Ob 93/01g

TE OGH 2002/05/28 4 Ob 30/02v

TE OGH 2008/03/11 4 Ob 20/08g

Beisatz: Es kann nicht Zweck des Lauterkeitsrechts sein, allfällige Verletzungen des Rechts am eigenen Bild als Persönlichkeitsrecht eines Dritten zu verfolgen, wenn dieser Dritte darüber selbst frei disponieren und seine Rechte entsprechend wahrnehmen kann oder diese Rechte - aus welchen Gründen auch immer - nicht wahrnimmt. (T1)

Rechtssatznummer

RS0115374