OGH
RS0115373
24.04.2001
4Ob93/01g; 4Ob140/01v; 4Ob20/08g; 4Ob185/08x; 4Ob169/15d; 4Ob75/16g; 4Ob45/17x; 4Ob84/19k
UWG §1 A; UWG §1 C2; UWG §1 D5f; UWG §78
Verstöße gegen das Urheberrecht kann nur der Berechtigte, nicht aber der Mitbewerber des Verletzten gemäß Paragraph eins, UWG geltend machen. Eine Abtretung des Unterlassungsanspruchs nach UrhG allein ist nicht möglich.
TE OGH 2001-04-24 4 Ob 93/01g
TE OGH 2001-06-12 4 Ob 140/01v
TE OGH 2008-03-11 4 Ob 20/08g
Beisatz: Es kann nicht Zweck des Lauterkeitsrechts sein, allfällige Verletzungen des Rechts am eigenen Bild als Persönlichkeitsrecht eines Dritten zu verfolgen, wenn dieser Dritte darüber selbst frei disponieren und seine Rechte entsprechend wahrnehmen kann oder diese Rechte - aus welchen Gründen auch immer - nicht wahrnimmt. (T1)
TE OGH 2008-11-18 4 Ob 185/08x
Auch; Beisatz: Diese Erwägungen erfassen nicht den Fall, dass die Klägerin über ein eigenes Interesse am unveränderten Abdruck der Bilder verfügt, das jenem der Abgebildeten nicht nur gleichkommt, sondern wirtschaftlich sogar vorgeordnet ist. Grundlage des Anspruchs ist hier nicht ein durch Eingriff in fremde Persönlichkeitsrechte erzielter Vorsprung im Wettbewerb, sondern die spezifische Unlauterkeit des Verhaltens der Beklagten im Verhältnis zu einem Mitbewerber. (T2)
Veröff: SZ 2008/167
TE OGH 2015-10-20 4 Ob 169/15d
Auch; Beisatz: Hier: Eingriff in fremdes Eigentum. (T3)
TE OGH 2016-04-20 4 Ob 75/16g
Auch; Beisatz: Hier: Besitzstörung. (T4)
TE OGH 2017-03-28 4 Ob 45/17x
Auch
TE OGH 2019-11-26 4 Ob 84/19k
Beisatz: Auch das Recht auf Datenschutz ist ein Persönlichkeitsrecht und damit ein nur persönlich geltend zu machendes Ausschließlichkeitsrecht. Ein Eingriff in das Recht auf Datenschutz kann daher von Dritten grundsätzlich nicht als unlautere Geschäftspraktik in der Fallgruppe Rechtsbruch geltend gemacht werden. (T5)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115373