Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0115373

Entscheidungsdatum

24.04.2001

Geschäftszahl

4Ob93/01g; 4Ob140/01v; 4Ob20/08g; 4Ob185/08x; 4Ob169/15d; 4Ob75/16g; 4Ob45/17x; 4Ob84/19k

Norm

UWG §1 A; UWG §1 C2; UWG §1 D5f; UWG §78

Rechtssatz

Verstöße gegen das Urheberrecht kann nur der Berechtigte, nicht aber der Mitbewerber des Verletzten gemäß Paragraph eins, UWG geltend machen. Eine Abtretung des Unterlassungsanspruchs nach UrhG allein ist nicht möglich.

Entscheidungstexte

TE OGH 2001-04-24 4 Ob 93/01g

TE OGH 2001-06-12 4 Ob 140/01v

TE OGH 2008-03-11 4 Ob 20/08g

Beisatz: Es kann nicht Zweck des Lauterkeitsrechts sein, allfällige Verletzungen des Rechts am eigenen Bild als Persönlichkeitsrecht eines Dritten zu verfolgen, wenn dieser Dritte darüber selbst frei disponieren und seine Rechte entsprechend wahrnehmen kann oder diese Rechte - aus welchen Gründen auch immer - nicht wahrnimmt. (T1)

TE OGH 2008-11-18 4 Ob 185/08x

Auch; Beisatz: Diese Erwägungen erfassen nicht den Fall, dass die Klägerin über ein eigenes Interesse am unveränderten Abdruck der Bilder verfügt, das jenem der Abgebildeten nicht nur gleichkommt, sondern wirtschaftlich sogar vorgeordnet ist. Grundlage des Anspruchs ist hier nicht ein durch Eingriff in fremde Persönlichkeitsrechte erzielter Vorsprung im Wettbewerb, sondern die spezifische Unlauterkeit des Verhaltens der Beklagten im Verhältnis zu einem Mitbewerber. (T2)

Veröff: SZ 2008/167

TE OGH 2015-10-20 4 Ob 169/15d

Auch; Beisatz: Hier: Eingriff in fremdes Eigentum. (T3)

TE OGH 2016-04-20 4 Ob 75/16g

Auch; Beisatz: Hier: Besitzstörung. (T4)

TE OGH 2017-03-28 4 Ob 45/17x

Auch

TE OGH 2019-11-26 4 Ob 84/19k

Beisatz: Auch das Recht auf Datenschutz ist ein Persönlichkeitsrecht und damit ein nur persönlich geltend zu machendes Ausschließlichkeitsrecht. Ein Eingriff in das Recht auf Datenschutz kann daher von Dritten grundsätzlich nicht als unlautere Geschäftspraktik in der Fallgruppe Rechtsbruch geltend gemacht werden. (T5)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115373