Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0115480

Entscheidungsdatum

17.01.2023

Geschäftszahl

1Ob46/01y; 6Ob29/09x; 6Ob149/14a; 2Ob180/17k; 2Ob83/21a; 2Ob217/22h

Norm

ABGB §94

ABGB §137, ABGB §143

ABGB §768 Z2

ABGB §769

Rechtssatz

Die Beistandspflicht ist eine Rechtspflicht, die unmittelbare Sanktionen nur im Unterhaltsrecht und Pflichtteilsrecht hat, sonst aber lex imperfecta ist.

Entscheidungstexte

TE OGH 2001-04-24 1 Ob 46/01y

TE OGH 2009-07-02 6 Ob 29/09x

Vgl; Beisatz: Die Beistandspflicht gegenüber dem Elternteil, dem Kind oder dem Ehegatten ist nicht gerichtlich durchsetzbar. Paragraph 90, Absatz eins und Paragraph 137, Absatz 2, ABGB stellen insoweit leges imperfectae dar. (T1)

Beisatz: Verletzt ein Beistandspflichtiger seine diesbezüglichen Verpflichtungen, kann dies zwar zu erbrechtlichen (etwa einer Enterbung), scheidungsrechtlichen (Eheverfehlung) und unterhaltsrechtlichen (etwa einer Verwirkung des Unterhaltsanspruchs), allenfalls auch zu schadenersatzrechtlichen Konsequenzen führen. Denkbar sind auch bereicherungsrechtliche Ansprüche bei enttäuschter Erwartung etwa einer testamentarischen Zuwendung infolge erbrachter Leistungen (Paragraph 1435, ABGB), nicht jedoch gemäß Paragraph 1042, ABGB. Ausgeschlossen ist vor allem aber auch die Zahlung einer Entlohnung oder sonstigen Vergütung. (T2)

TE OGH 2015-01-29 6 Ob 149/14a

Auch; Beis ähnlich wie T2

TE OGH 2018-10-30 2 Ob 180/17k

TE OGH 2021-12-14 2 Ob 83/21a

Anmerkung, Veröff: SZ 2021/108

TE OGH 2023-01-17 2 Ob 217/22h

Vgl; Beis wie T2

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115480