OGH
RS0115480
17.01.2023
1Ob46/01y; 6Ob29/09x; 6Ob149/14a; 2Ob180/17k; 2Ob83/21a; 2Ob217/22h
ABGB §94
ABGB §137, ABGB §143
ABGB §768 Z2
ABGB §769
Die Beistandspflicht ist eine Rechtspflicht, die unmittelbare Sanktionen nur im Unterhaltsrecht und Pflichtteilsrecht hat, sonst aber lex imperfecta ist.
TE OGH 2001-04-24 1 Ob 46/01y
TE OGH 2009-07-02 6 Ob 29/09x
Vgl; Beisatz: Die Beistandspflicht gegenüber dem Elternteil, dem Kind oder dem Ehegatten ist nicht gerichtlich durchsetzbar. Paragraph 90, Absatz eins und Paragraph 137, Absatz 2, ABGB stellen insoweit leges imperfectae dar. (T1)
Beisatz: Verletzt ein Beistandspflichtiger seine diesbezüglichen Verpflichtungen, kann dies zwar zu erbrechtlichen (etwa einer Enterbung), scheidungsrechtlichen (Eheverfehlung) und unterhaltsrechtlichen (etwa einer Verwirkung des Unterhaltsanspruchs), allenfalls auch zu schadenersatzrechtlichen Konsequenzen führen. Denkbar sind auch bereicherungsrechtliche Ansprüche bei enttäuschter Erwartung etwa einer testamentarischen Zuwendung infolge erbrachter Leistungen (Paragraph 1435, ABGB), nicht jedoch gemäß Paragraph 1042, ABGB. Ausgeschlossen ist vor allem aber auch die Zahlung einer Entlohnung oder sonstigen Vergütung. (T2)
TE OGH 2015-01-29 6 Ob 149/14a
Auch; Beis ähnlich wie T2
TE OGH 2018-10-30 2 Ob 180/17k
TE OGH 2021-12-14 2 Ob 83/21a
Anmerkung, Veröff: SZ 2021/108
TE OGH 2023-01-17 2 Ob 217/22h
Vgl; Beis wie T2
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115480