OGH
03.04.2001
4Ob73/01s; 4Ob39/02t
UWG §9 C1;
Der aus einem geschützten Kennzeichen Berechtigte kann daher - bei Vorliegen der sonstigen Schutzvoraussetzungen - gegen den Inhaber einer Domain nicht nur bei vollständiger Zeichenidentität, sondern immer schon dann vorgehen, wenn die Domain vom Kennzeichen einen so geringfügigen Abstand hält, dass Verwechslungsgefahr besteht. Die Gefahr einer Verwechslung geht nämlich über die Zeichenidentität hinaus.
TE OGH 2001/04/03 4 Ob 73/01s
TE OGH 2002/03/13 4 Ob 39/02t
Vgl auch
RS0115197