Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

03.04.2001

Geschäftszahl

4Ob73/01s; 4Ob39/02t

Norm

UWG §9 C1;

Rechtssatz

Der aus einem geschützten Kennzeichen Berechtigte kann daher - bei Vorliegen der sonstigen Schutzvoraussetzungen - gegen den Inhaber einer Domain nicht nur bei vollständiger Zeichenidentität, sondern immer schon dann vorgehen, wenn die Domain vom Kennzeichen einen so geringfügigen Abstand hält, dass Verwechslungsgefahr besteht. Die Gefahr einer Verwechslung geht nämlich über die Zeichenidentität hinaus.

Entscheidungstexte

TE OGH 2001/04/03 4 Ob 73/01s

TE OGH 2002/03/13 4 Ob 39/02t

Vgl auch

Rechtssatznummer

RS0115197