OGH
RS0114994
27.03.2001
5Ob61/01h; 5Ob302/01z; 5Ob139/14y
MRG §17 Abs2
Die Mitmietung eines Raumes durch den Mieter und dessen ausschließliche Nutzungsbefugnis sind die maßgeblichen Kriterien für die Einbeziehung dieser Bodenfläche in die Nutzfläche der Wohnung.
TE OGH 2001-03-27 5 Ob 61/01h
TE OGH 2001-12-18 5 Ob 302/01z
Beisatz: Bei Einzelraumvermietung an verschiedene Mieter ist ein Gangteil oder ein Vorraum zum gemeinsamen WC allgemeiner Teil des Hauses und daher von der Nutzflächenberechnung ausgenommen. (T1)
TE OGH 2014-09-04 5 Ob 139/14y
Auch
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114994