Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0114994

Entscheidungsdatum

27.03.2001

Geschäftszahl

5Ob61/01h; 5Ob302/01z; 5Ob139/14y

Norm

MRG §17 Abs2

Rechtssatz

Die Mitmietung eines Raumes durch den Mieter und dessen ausschließliche Nutzungsbefugnis sind die maßgeblichen Kriterien für die Einbeziehung dieser Bodenfläche in die Nutzfläche der Wohnung.

Entscheidungstexte

TE OGH 2001-03-27 5 Ob 61/01h

TE OGH 2001-12-18 5 Ob 302/01z

Beisatz: Bei Einzelraumvermietung an verschiedene Mieter ist ein Gangteil oder ein Vorraum zum gemeinsamen WC allgemeiner Teil des Hauses und daher von der Nutzflächenberechnung ausgenommen. (T1)

TE OGH 2014-09-04 5 Ob 139/14y

Auch

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114994