Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.03.2001

Geschäftszahl

4Ob55/01v; 4Ob204/06p

Norm

UWG §1 D3a;

Rechtssatz

Für einen auf Paragraph eins, UWG gestützten Zeichenschutz kann es nicht genügen, dass das Produkt bereits auf den Markt gebracht worden ist; zu verlangen ist vielmehr, dass die nachgeahmten Produktbezeichnungen auf dem Markt schon eine besonders ausgeprägte wettbewerbliche Stellung erlangt haben, die einer Verkehrsgeltung nahekommt.

Entscheidungstexte

TE OGH 2001/03/22 4 Ob 55/01v

TE OGH 2007/01/16 4 Ob 204/06p

Rechtssatznummer

RS0115203