Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0115064

Entscheidungsdatum

22.03.2001

Geschäftszahl

4Ob39/01s; 4Ob110/01g; 4Ob45/16w

Norm

ABGB §43 C; MSchG §10a Z2

Rechtssatz

Wird ein Name für eine im Ausland registrierte Internet Domain verwendet, so liegt darin ein Namensgebrauch im Inland, weil jede Internet Domain von einem inländischen Internetzugang aus angewählt werden kann.

Entscheidungstexte

TE OGH 2001-03-22 4 Ob 39/01s

Veröff: SZ 74/53

TE OGH 2001-05-29 4 Ob 110/01g

Vgl auch; Beisatz: Es kann in die Markenrechte des Inhabers einer österreichischen Marke eingegriffen werden, wenn im Internet eine Website aufgesucht werden kann, auf der für eine die Markenrechte des Klägers verletzende Ware geworben wird und auf der sie im Sinne des Paragraph 10 a, Ziffer 2, MSchG angeboten wird. Dies gilt auch dann, wenn die Domain im Ausland registriert ist, weil der Inlandsbezug bereits dadurch hergestellt wird, dass die Website von einem Internetzugang in Österreich aus angewählt werden kann. (T1)

TE OGH 2016-12-20 4 Ob 45/16w

Vgl auch; Beisatz: Da der Beklagte in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, könnte sich die Zuständigkeit österreichischer Gerichte hinsichtlich lauterkeitsrechtlicher Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche nur daraus ergeben, dass die Registrierung der strittigen Domain auf dem österreichischen Markt einen Schaden der Klägerin verursacht. (T2)

Beisatz: Der Unterlassungsanspruch kann auf die Abrufbarkeit einer Website in einem bestimmten Staat beschränkt werden. Insofern bezieht er sich – unabhängig vom Ort der Registrierung der Domain – auf den Schaden, der in diesem Staat eintritt oder einzutreten droht. Ein auf den Gerichtsstaat beschränktes Unterlassungsbegehren fällt daher unter die Kognition jedes Gerichts, in dessen Sprengel sich nach dem Vorbringen des Klägers die (beabsichtigte) Nutzung auswirkt. (T3); Veröff: SZ 2016/138

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115064