OGH
RS0115218
20.07.2016
4Ob28/01y; 4Ob179/02f; 4Ob221/06p; 7Ob68/11t; 1Ob105/14v; 6Ob120/15p
ABGB §879 E
BWG §38 Abs1 Z5
KSchG §6 Abs3
Eine wirksame Entbindung von Bankgeheimnis setzt voraus, dass die Erklärung vom Kunden unterschrieben wird. Die Aufnahme einer solchen Klausel in allgemeine Geschäftsbedingungen erweckt den irreführenden Eindruck, die Klausel werde bereits dadurch Vertragsinhalt; sie ist daher unzulässig.
TE OGH 2001-03-22 4 Ob 28/01y
Veröff: SZ 74/52
TE OGH 2002-11-19 4 Ob 179/02f
Auch; Veröff: SZ 2002/153
TE OGH 2007-03-20 4 Ob 221/06p
Beisatz: Das Gebot der Schriftlichkeit bedeutet, dass der Kunde das die Zustimmungserklärung enthaltende Schriftstück unterfertigen muss. Die geforderte Ausdrücklichkeit bedingt, dass die Entbindungserklärung klar und deutlich im unterfertigten Schriftstück enthalten ist. (T1)
Beisatz: Hier: Unwirksame „Zustimmung" in AGB für Ankauf- und Barkredite. (Klauseln 30, 35 und 36) (T2)
TE OGH 2011-10-12 7 Ob 68/11t
TE OGH 2014-07-24 1 Ob 105/14v
Auch; Veröff: SZ 2014/71
TE OGH 2016-07-20 6 Ob 120/15p
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Auch wenn der Verbraucher seine Unterschrift in unmittelbarer Nähe der Klausel anbringt, die Entbindung vom Bankgeheimnis somit unmittelbar unterfertigt, kann die Klausel dennoch intransparent sein, wenn sie wiederum auf andere Punkte verweist, die sich nicht einmal im selben Schriftstück befinden. (T3)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115218