Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0115218

Entscheidungsdatum

20.07.2016

Geschäftszahl

4Ob28/01y; 4Ob179/02f; 4Ob221/06p; 7Ob68/11t; 1Ob105/14v; 6Ob120/15p

Norm

ABGB §879 E

BWG §38 Abs1 Z5

KSchG §6 Abs3

Rechtssatz

Eine wirksame Entbindung von Bankgeheimnis setzt voraus, dass die Erklärung vom Kunden unterschrieben wird. Die Aufnahme einer solchen Klausel in allgemeine Geschäftsbedingungen erweckt den irreführenden Eindruck, die Klausel werde bereits dadurch Vertragsinhalt; sie ist daher unzulässig.

Entscheidungstexte

TE OGH 2001-03-22 4 Ob 28/01y

Veröff: SZ 74/52

TE OGH 2002-11-19 4 Ob 179/02f

Auch; Veröff: SZ 2002/153

TE OGH 2007-03-20 4 Ob 221/06p

Beisatz: Das Gebot der Schriftlichkeit bedeutet, dass der Kunde das die Zustimmungserklärung enthaltende Schriftstück unterfertigen muss. Die geforderte Ausdrücklichkeit bedingt, dass die Entbindungserklärung klar und deutlich im unterfertigten Schriftstück enthalten ist. (T1)

Beisatz: Hier: Unwirksame „Zustimmung" in AGB für Ankauf- und Barkredite. (Klauseln 30, 35 und 36) (T2)

TE OGH 2011-10-12 7 Ob 68/11t

TE OGH 2014-07-24 1 Ob 105/14v

Auch; Veröff: SZ 2014/71

TE OGH 2016-07-20 6 Ob 120/15p

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Auch wenn der Verbraucher seine Unterschrift in unmittelbarer Nähe der Klausel anbringt, die Entbindung vom Bankgeheimnis somit unmittelbar unterfertigt, kann die Klausel dennoch intransparent sein, wenn sie wiederum auf andere Punkte verweist, die sich nicht einmal im selben Schriftstück befinden. (T3)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115218