Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0114843

Entscheidungsdatum

21.03.2001

Geschäftszahl

15Os139/00 (15Os140/00); 15Os158/01; 14Os166/01 (14Os167/01); 11Os145/02; 13Os10/03; 13Os102/03; 14Os106/03; 11Os104/03; 13Os83/04; 13Os123/04; 12Os88/04; 11Os133/04; 11Os105/05h; 11Os120/05i; 14Os26/06i; 13Os44/07f; 12Os118/07f; 12Os156/07v; 12Os48/08p; 11Os117/08b; 12Os73/08i; 11Os116/11k; 15Os122/12y; 12Os10/14h; 15Os7/14i; 14Os7/15h; 15Os55/15z; 14Os113/15x

Norm

SMG §28 Abs3 Fall1 A; SMG §28a Abs1; SMG §28a Abs2 Z1; StPO §281 Abs1 Z10; StPO §345 Abs1 Z12

Rechtssatz

Für die Erfüllung der Qualifikation nach Paragraph 28, Absatz 3, erster Fall SMG fordert das Gesetz, dass der Täter zwar in der Absicht handelt (Paragraph 5, Absatz 2, StGB), sich durch wiederkehrendes Inverkehrsetzen einer jeweils großen Menge (das ist die in Paragraph 28, Absatz 2, SMG bezeichnete Tat) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Unerheblich ist dabei jedoch, ob die von der Absicht des Täters auf fortlaufende Einnahmegewinnung umfassten großen Suchtgiftmengen auf einmal oder bewusst kontinuierlich in Teilmengen in Verkehr gesetzt werden sollen. Es kann daher auch ein fortlaufendes - der Zielsetzung des Paragraph 70, StGB entsprechendes - Tatgeschehen, bei dem die Grenzmenge überschritten wurde, nach Paragraph 28, Absatz 3, erster Fall SMG qualifiziert sein, sofern der Vorsatz des Täters bei Vornahme der die Grenzmenge erreichenden Teilakte darauf gerichtet war, die Tat durch weitere Teilakte, die jeweils zur Summierung des Suchtgiftes zu großen Mengen führen sollen, zu wiederholen.

Entscheidungstexte

TE OGH 2001-03-21 15 Os 139/00

TE OGH 2001-12-13 15 Os 158/01

Vgl auch

TE OGH 2002-01-29 14 Os 166/01

Auch

TE OGH 2002-12-10 11 Os 145/02

TE OGH 2003-03-12 13 Os 10/03

Auch

TE OGH 2003-09-03 13 Os 102/03

TE OGH 2003-09-09 14 Os 106/03

TE OGH 2003-09-09 11 Os 104/03

Vgl auch

TE OGH 2004-08-25 13 Os 83/04

TE OGH 2004-11-03 13 Os 123/04

Auch; nur: Für die Erfüllung der Qualifikation nach Paragraph 28, Absatz 3, erster Fall SMG fordert das Gesetz, dass der Täter in der Absicht handelt (Paragraph 5, Absatz 2, StGB), sich durch wiederkehrendes Inverkehrsetzen einer jeweils großen Menge (das ist die in Paragraph 28, Absatz 2, SMG bezeichnete Tat) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. (T1)

TE OGH 2004-12-16 12 Os 88/04

nur: Für die Erfüllung der Qualifikation nach Paragraph 28, Absatz 3, erster Fall SMG fordert das Gesetz, dass der Täter zwar in der Absicht handelt (Paragraph 5, Absatz 2, StGB), sich durch wiederkehrendes Inverkehrsetzen einer jeweils großen Menge (das ist die in Paragraph 28, Absatz 2, SMG bezeichnete Tat) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Unerheblich ist dabei jedoch, ob die von der Absicht des Täters auf fortlaufende Einnahmegewinnung umfassten großen Suchtgiftmengen auf einmal oder bewusst kontinuierlich in Teilmengen in Verkehr gesetzt werden sollen. (T2)

TE OGH 2005-01-11 11 Os 133/04

nur: Unerheblich ist dabei jedoch, ob die von der Absicht des Täters auf fortlaufende Einnahmegewinnung umfassten großen Suchtgiftmengen auf einmal oder bewusst kontinuierlich in Teilmengen in Verkehr gesetzt werden sollen. Es kann daher auch ein fortlaufendes - der Zielsetzung des Paragraph 70, StGB entsprechendes - Tatgeschehen, bei dem die Grenzmenge überschritten wurde, nach Paragraph 28, Absatz 3, erster Fall SMG qualifiziert sein, sofern der Vorsatz des Täters bei Vornahme der die Grenzmenge erreichenden Teilakte darauf gerichtet war, die Tat durch weitere Teilakte, die jeweils zur Summierung des Suchtgiftes zu großen Mengen führen sollen, zu wiederholen. (T3)

TE OGH 2005-10-18 11 Os 105/05h

Vgl auch

TE OGH 2006-01-31 11 Os 120/05i

Vgl auch

TE OGH 2006-04-04 14 Os 26/06i

Auch; nur T2

TE OGH 2007-06-20 13 Os 44/07f

Auch; nur T1

TE OGH 2007-10-18 12 Os 118/07f

Auch

TE OGH 2008-03-13 12 Os 156/07v

Auch

TE OGH 2008-05-15 12 Os 48/08p

Vgl; Beisatz: Vgl zur Rechtslage nach SMG-Novelle 2007 Bundesgesetzblatt Teil eins, 110 aus 2007,). (T4)

TE OGH 2008-09-16 11 Os 117/08b

Vgl; Beisatz: Verfolgt der Täter die Absicht, das durch fortlaufende Tathandlungen verwirklichte Delikt nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG in der Weise zu wiederholen, dass er mittels eines vom Additionsvorsatz umfassten Kleinhandels mehrfach ein die Grenzmenge infolge Zusammenrechnens übersteigendes Suchtgiftquantum erzeugt, ein- oder ausführt, einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft, so handelt er - lege non distinguente - bei auf eine fortlaufende Einnahme gerichteter Tendenz (Paragraph 70, StGB) gleichermaßen gewerbsmäßig nach Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer eins, SMG wie bei derart begangenen qualifizierten Einzeltaten. Voraussetzung in subjektiver Hinsicht ist die Absicht des Angeklagten auf die Erzielung eines fortlaufenden Einkommens durch das wiederholte Überlassen von (allenfalls sukzessive zu erreichenden) die Grenzmenge übersteigenden Suchtgiftmengen. (T5)

TE OGH 2008-06-19 12 Os 73/08i

Vgl; Beis wie T4

TE OGH 2011-11-17 11 Os 116/11k

Vgl; Beisatz: Verantwortet ein Täter infolge eines von vornherein bestehenden Willens auf kontinuierliche Begehung einer als Suchtgifthandel inkriminierten Tatmodalität und eines daran geknüpften Additionsvorsatzes die selbständige Qualifikation des Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG, liegt bei einem kontinuierlichen Überlassen ab Überschreiten der Grenzmenge zufolge Spezialität keine die Qualifikation des Paragraph 27, Absatz 4, Ziffer eins, SMG auslösende Handlung nach Paragraph 27, Absatz eins, oder 2 SMG vor, siehe RS0127300. (T6)

TE OGH 2012-11-21 15 Os 122/12y

Auch; Beis wie T5

TE OGH 2014-03-06 12 Os 10/14h

Auch; Beisatz: Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer eins, SMG setzt die ‑ auch eine zeitliche Komponente umfassende Absicht voraus, sich durch das wiederholte Überlassen von die Grenzmenge (jeweils) übersteigenden Suchtgiftquanten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. (T7)

TE OGH 2014-04-23 15 Os 7/14i

Auch; Beis wie T5

TE OGH 2015-03-03 14 Os 7/15h

Vgl; nur T2; Beis wie T5

TE OGH 2015-06-10 15 Os 55/15z

Auch

TE OGH 2016-01-26 14 Os 113/15x

Auch; Beis wie T5

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114843