Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0114815

Entscheidungsdatum

08.03.2001

Geschäftszahl

8Ob290/00f; 3Ob232/00i; 8Ob69/03k; 8Ob117/06y; 3Ob51/11p

Norm

KO §197; KO in der Fassung der Insolvenzrechts-Novelle 2002 §197 Abs2; KO in der Fassung der Insolvenzrechts-Novelle 2002 §197 Abs3

Rechtssatz

Das Konkursgericht ist nicht zuständig, darüber abzusprechen, ob und inwiefern eine im Sinne des Paragraph 197, KO verspätet angemeldete Konkursforderung bei Erfüllung eines bestätigten Zahlungsplans im Hinblick auf die Einkommenslage und Vermögenslage des Schuldners zu berücksichtigen ist.

Entscheidungstexte

TE OGH 2001-03-08 8 Ob 290/00f

TE OGH 2001-07-11 3 Ob 232/00i

Beisatz: Der Gläubiger kann vom Schuldner die Quote verlangen und bei Nichtzahlung mit Klage und/oder Exekution gegen ihn vorgehen. Dass die im Zahlungsplan vorgesehene Quote nicht seiner Einkommenslage und Vermögenslage entspricht, hat der Schuldner in einem Zivilprozess zu behaupten und zu beweisen. Besteht bereits ein Exekutionstitel und wird Exekution geführt, so hat der Schuldner dies mit Oppositionsklage geltend zu machen. (T1); Veröff: SZ 74/127

TE OGH 2003-08-07 8 Ob 69/03k

Vgl aber; Beisatz: Zufolge des mit Insolvenz-Novelle 2002 eingeführten Abs2 dieser Bestimmung hat das Konkursgericht auf Antrag vorläufig darüber abzusprechen, ob die zu zahlende Quote der nachträglich hervorgekommenen Forderung der Einkommenslage und Vermögenslage des Schuldners entspricht. (T2);

Beisatz: Das Exekutionsgericht hat im Fall des Paragraph 197, Absatz 3, KO, wenn eine Anmeldung vorgelegt wird, selbst zu beurteilen, ob diese rechtzeitig erfolgte; zumal die Tagsatzung zur Abstimmung über den Zahlungsplan ohnehin in der Insolvenzdatei kundzumachen ist (vergleiche Paragraph 193, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 145, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 173 a, KO). Eine gesonderte Beschlussfassung des Konkursgerichtes darüber ist - soweit es nicht um einen Antrag nach Paragraph 197, Absatz 2, KO geht - also nicht vorgesehen. (T3)

TE OGH 2006-11-30 8 Ob 117/06y

Vgl aber; Beis wie T2; Beisatz: Nach den Materialien (ErläutRV 988 BlgNR 21.GP) sollen durch die nun gesetzlich festgelegte Entscheidungskompetenz des Konkursgerichtes dazu, ob die zu zahlende Quote der Einkommens-und Vermögenslage des Schuldners entspricht, Oppositionsprozesse weitgehend vermieden werden. (T4);

Beisatz: Der Gläubiger benötigt somit nun einen Beschluss nach Paragraph 197, Absatz 2, KO (Paragraph 66, AO) für die Exekutionsführung auf die Quote gegen den Schuldner, während Letzterer mit der-rechtzeitigen-Antragstellung verhindern kann, dass die Verzugsfolge nach Paragraph 156, Absatz 4, KO (Wiederaufleben der Forderung) eintritt. (T5)

TE OGH 2011-04-13 3 Ob 51/11p

Vgl aber; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T5; Veröff: SZ 2011/50