Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0114804

Entscheidungsdatum

26.05.2026

Geschäftszahl

6Ob307/00s; 6Ob190/03i; 3Ob261/03h; 3Ob47/04i; 6Ob178/04a; 3Ob132/18k; 6Ob86/25b

Norm

ABGB §1330 Abs2 BII

Rechtssatz

Die Aufnahme von Tatsachen in eine Homepage beziehungsweise in deren Unterverzeichnisse, die von dieser aus abgefragt werden können, erfüllt den Tatbestand der Verbreitung im Sinn des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB.

Entscheidungstexte

TE OGH 2001-02-22 6 Ob 307/00s

TE OGH 2004-02-19 6 Ob 190/03i

Auch; Beisatz: Ein Artikel bleibt selbst nach der bloßen "Verschiebung" aus der jeweils aktualisierten Seite einer Website in deren "Archiv" verbreitet und veröffentlicht im Sinn des §1 MedienG und des Paragraph 1330, ABGB, auch wenn sich dadurch die Aufmachung und die Zugriffsmodalitäten für die Besucher der Internetseite etwas anders darstellen. (T1); Beisatz: Hier: Online-Archive. (T2)

TE OGH 2004-02-25 3 Ob 261/03h

Auch

TE OGH 2004-10-20 3 Ob 47/04i

Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2

TE OGH 2006-12-21 6 Ob 178/04a

Auch; Beisatz: Hier: Online-Gästebuch. (T3)

TE OGH 2018-09-21 3 Ob 132/18k

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Bereitstellung zum kostenpflichtigen Download. (T4)

TE OGH 2026-05-26 6 Ob 86/25b

vgl; Beisatz: Hier: Veröffentlichung auf einem Facebook-Profil (T5)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114804