OGH
RS0114804
26.05.2026
6Ob307/00s; 6Ob190/03i; 3Ob261/03h; 3Ob47/04i; 6Ob178/04a; 3Ob132/18k; 6Ob86/25b
ABGB §1330 Abs2 BII
Die Aufnahme von Tatsachen in eine Homepage beziehungsweise in deren Unterverzeichnisse, die von dieser aus abgefragt werden können, erfüllt den Tatbestand der Verbreitung im Sinn des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB.
TE OGH 2001-02-22 6 Ob 307/00s
TE OGH 2004-02-19 6 Ob 190/03i
Auch; Beisatz: Ein Artikel bleibt selbst nach der bloßen "Verschiebung" aus der jeweils aktualisierten Seite einer Website in deren "Archiv" verbreitet und veröffentlicht im Sinn des §1 MedienG und des Paragraph 1330, ABGB, auch wenn sich dadurch die Aufmachung und die Zugriffsmodalitäten für die Besucher der Internetseite etwas anders darstellen. (T1); Beisatz: Hier: Online-Archive. (T2)
TE OGH 2004-02-25 3 Ob 261/03h
Auch
TE OGH 2004-10-20 3 Ob 47/04i
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2
TE OGH 2006-12-21 6 Ob 178/04a
Auch; Beisatz: Hier: Online-Gästebuch. (T3)
TE OGH 2018-09-21 3 Ob 132/18k
Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Bereitstellung zum kostenpflichtigen Download. (T4)
TE OGH 2026-05-26 6 Ob 86/25b
vgl; Beisatz: Hier: Veröffentlichung auf einem Facebook-Profil (T5)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114804