OGH
30.01.2001
10ObS101/00a
GSVG §133 Abs2;
Bei der Prüfung der Verweisungsmöglichkeiten kommt es nach Paragraph 133, Absatz 2, GSVG auf die Tätigkeit an, die zuletzt (durch mindestens 60 Kalendermonate) ausgeübt wurde. Eine Tätigkeit, die nicht zuletzt ausgeübt wurde, ist außer Betracht zu lassen, wenn eine andere bis zu einem späteren Zeitpunkt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt wurde. Insoweit besteht ein Unterschied zur Regelung des Paragraph 255, Absatz eins, ASVG.
TE OGH 2001/01/30 10 ObS 101/00a
RS0115140