Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0114707

Entscheidungsdatum

11.09.2025

Geschäftszahl

1Ob295/00i; 3Ob195/02a; 8ObA45/16z; 4Ob88/25g

Norm

EO §382 Z8 lita IVB

EO §394 Abs1

Rechtssatz

Der Oberste Gerichtshof hält - trotz Kritik in Teilen des Schrifttums - an seiner Ansicht fest, dass (auch) einstweiliger, ohne Bestehen eines gesetzlichen Anspruchs gezahlter Unterhalt nur soweit zurückgefordert werden kann, als er nicht gutgläubig verbraucht wurde. Eine auf Paragraph 394, EO gestützte gänzliche Rückforderung anspruchslos gezahlten Unterhalts ungeachtet der Frage nach seinem gutgläubigen Verbrauch scheidet aus.

Der Leistungsempfänger ist schon dann schlechtgläubig, wenn er sich unter Heranziehung eines objektiven Beurteilungsmaßstabs des Umstands bewusst sein muss, dass sich die richterliche Beurteilung zu seinem Nachteil auswirken könnte.

Entscheidungstexte

TE OGH 2001-01-30 1 Ob 295/00i

TE OGH 2002-08-30 3 Ob 195/02a

Auch; nur: Der Oberste Gerichtshof hält - trotz Kritik in Teilen des Schrifttums - an seiner Ansicht fest, dass (auch) einstweiliger, ohne Bestehen eines gesetzlichen Anspruchs gezahlter Unterhalt nur soweit zurückgefordert werden kann, als er nicht gutgläubig verbraucht wurde. Eine auf Paragraph 394, EO gestützte gänzliche Rückforderung anspruchslos gezahlten Unterhalts ungeachtet der Frage nach seinem gutgläubigen Verbrauch scheidet aus. (T1); Veröff: SZ 2002/112

TE OGH 2016-08-30 8 ObA 45/16z

Auch; Beisatz: Bei rechtsgrundlos gezahltem Arbeitsentgelt, dem Unterhaltscharakter zukommt und das gutgläubig verbraucht wurde, wird grundsätzlich eine Rückforderbarkeit verneint. (T2)

TE OGH 2025-09-11 4 Ob 88/25g

vgl; Beisatz: Hier: Unter Vorbehalt geleisteter Ehegattenunterhalt. (T3)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114707