OGH
RS0114707
11.09.2025
1Ob295/00i; 3Ob195/02a; 8ObA45/16z; 4Ob88/25g
EO §382 Z8 lita IVB
EO §394 Abs1
Der Oberste Gerichtshof hält - trotz Kritik in Teilen des Schrifttums - an seiner Ansicht fest, dass (auch) einstweiliger, ohne Bestehen eines gesetzlichen Anspruchs gezahlter Unterhalt nur soweit zurückgefordert werden kann, als er nicht gutgläubig verbraucht wurde. Eine auf Paragraph 394, EO gestützte gänzliche Rückforderung anspruchslos gezahlten Unterhalts ungeachtet der Frage nach seinem gutgläubigen Verbrauch scheidet aus.
Der Leistungsempfänger ist schon dann schlechtgläubig, wenn er sich unter Heranziehung eines objektiven Beurteilungsmaßstabs des Umstands bewusst sein muss, dass sich die richterliche Beurteilung zu seinem Nachteil auswirken könnte.
TE OGH 2001-01-30 1 Ob 295/00i
TE OGH 2002-08-30 3 Ob 195/02a
Auch; nur: Der Oberste Gerichtshof hält - trotz Kritik in Teilen des Schrifttums - an seiner Ansicht fest, dass (auch) einstweiliger, ohne Bestehen eines gesetzlichen Anspruchs gezahlter Unterhalt nur soweit zurückgefordert werden kann, als er nicht gutgläubig verbraucht wurde. Eine auf Paragraph 394, EO gestützte gänzliche Rückforderung anspruchslos gezahlten Unterhalts ungeachtet der Frage nach seinem gutgläubigen Verbrauch scheidet aus. (T1); Veröff: SZ 2002/112
TE OGH 2016-08-30 8 ObA 45/16z
Auch; Beisatz: Bei rechtsgrundlos gezahltem Arbeitsentgelt, dem Unterhaltscharakter zukommt und das gutgläubig verbraucht wurde, wird grundsätzlich eine Rückforderbarkeit verneint. (T2)
TE OGH 2025-09-11 4 Ob 88/25g
vgl; Beisatz: Hier: Unter Vorbehalt geleisteter Ehegattenunterhalt. (T3)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114707