Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0114469

Entscheidungsdatum

19.12.2000

Geschäftszahl

4Ob308/00y; 4Ob223/19a

Norm

MSchG §10; MSchG §10a; UWG §1 A; UWG §2 D6

Rechtssatz

Gebraucht ein Dritter eine Marke als Metatag, so verstößt er damit weder gegen Wettbewerbsrecht noch gegen Markenrecht, wenn er ein berechtigtes Interesse hat, die Marke zu gebrauchen, und wenn durch die Benutzung der Marke kein unzutreffender Eindruck entsteht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Homepage Informationen über die Marke enthält, an denen der Dritte ein berechtigtes Interesse hat (zum Beispiel Informationen über den Verkauf von Patenten des Dritten an den Markeninhaber).

Entscheidungstexte

TE OGH 2000-12-19 4 Ob 308/00y

TE OGH 2019-12-19 4 Ob 223/19a

Vgl; Beisatz: Hier: Benutzung eines Namens als Metatag für eine Ärztedatenbank. (T1)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114469