Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0114467

Entscheidungsdatum

19.12.2023

Geschäftszahl

4Ob274/00y; 4Ob30/01t; 4Ob219/03i; 9Ob76/10g; 4Ob58/22s; 4Ob8/23i; 4ob135/23s

Norm

UWG §14 C

Rechtssatz

Wer auf seiner Website einen Link zu einer fremden Website setzt, will und veranlasst demnach zurechenbar, dass der Internet-Nutzer von seiner Seite auch auf den Inhalt der über den Link erreichbaren fremden Seite zugreifen kann. Er vermittelt also den Zugriff auf die fremde Seite und trägt - gleichsam als Gehilfe des Verfügungsberechtigten der verwiesenen fremden Seite - zu deren Sichtbarmachung bei.

Entscheidungstexte

TE OGH 2000-12-19 4 Ob 274/00y

TE OGH 2001-02-13 4 Ob 30/01t

TE OGH 2003-11-18 4 Ob 219/03i

Beisatz: Gliedert der auf seiner Website einen Link setzende Anbieter den Inhalt der über den Link erreichbaren fremden Website so räumlich und sachlich in seine eigene Website ein, dass sie zu deren Bestandteil wird, bringt er auf diese Weise zum Ausdruck, dass seine Website ohne die fremde Leistung nicht so vollständig wäre, wie dies aus Sicht des Anbieters erforderlich ist. Er hat deshalb für den Inhalt der fremden Seite zu haften. (T1)

TE OGH 2010-11-24 9 Ob 76/10g

Vgl auch; Beis wie T1

TE OGH 2022-04-22 4 Ob 58/22s

Vgl; Beisatz: Hier: Das Setzen eines Links kann bei einer Werbung dazu führen, dass sich der Linksetzer den Inhalt der fremden Website zurechnen lassen muss, wenn er sich deren Inhalte zu eigen macht. (T2)

TE OGH 2023-05-31 4 Ob 8/23i

Beisatz: Im vorliegenden Fall ist das Foto, auf dem sich Produkte mit dem Tirol-Logo finden, nicht erst nach Anklicken des Links, sondern bereits im Bereich „Markiert“ der Instagramseite der Beklagten zu sehen. Die Zurechnung der unberechtigten Verwendung des Tirol-Logos an die Beklagte ist daher jedenfalls vertretbar. (T3)

TE OGH 2023-12-19 4 ob 135/23s

Beisatz: Nach der lauterkeitsrechtlichen Rechtsprechung muss sich ein Linksetzer den Inhalt einer fremden Website als eigenen Inhalt zurechnen lassen, wenn der Link eigene Ausführungen ersetzen soll. (T4)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114467