OGH
RS0114467
19.12.2023
4Ob274/00y; 4Ob30/01t; 4Ob219/03i; 9Ob76/10g; 4Ob58/22s; 4Ob8/23i; 4ob135/23s
UWG §14 C
Wer auf seiner Website einen Link zu einer fremden Website setzt, will und veranlasst demnach zurechenbar, dass der Internet-Nutzer von seiner Seite auch auf den Inhalt der über den Link erreichbaren fremden Seite zugreifen kann. Er vermittelt also den Zugriff auf die fremde Seite und trägt - gleichsam als Gehilfe des Verfügungsberechtigten der verwiesenen fremden Seite - zu deren Sichtbarmachung bei.
TE OGH 2000-12-19 4 Ob 274/00y
TE OGH 2001-02-13 4 Ob 30/01t
TE OGH 2003-11-18 4 Ob 219/03i
Beisatz: Gliedert der auf seiner Website einen Link setzende Anbieter den Inhalt der über den Link erreichbaren fremden Website so räumlich und sachlich in seine eigene Website ein, dass sie zu deren Bestandteil wird, bringt er auf diese Weise zum Ausdruck, dass seine Website ohne die fremde Leistung nicht so vollständig wäre, wie dies aus Sicht des Anbieters erforderlich ist. Er hat deshalb für den Inhalt der fremden Seite zu haften. (T1)
TE OGH 2010-11-24 9 Ob 76/10g
Vgl auch; Beis wie T1
TE OGH 2022-04-22 4 Ob 58/22s
Vgl; Beisatz: Hier: Das Setzen eines Links kann bei einer Werbung dazu führen, dass sich der Linksetzer den Inhalt der fremden Website zurechnen lassen muss, wenn er sich deren Inhalte zu eigen macht. (T2)
TE OGH 2023-05-31 4 Ob 8/23i
Beisatz: Im vorliegenden Fall ist das Foto, auf dem sich Produkte mit dem Tirol-Logo finden, nicht erst nach Anklicken des Links, sondern bereits im Bereich „Markiert“ der Instagramseite der Beklagten zu sehen. Die Zurechnung der unberechtigten Verwendung des Tirol-Logos an die Beklagte ist daher jedenfalls vertretbar. (T3)
TE OGH 2023-12-19 4 ob 135/23s
Beisatz: Nach der lauterkeitsrechtlichen Rechtsprechung muss sich ein Linksetzer den Inhalt einer fremden Website als eigenen Inhalt zurechnen lassen, wenn der Link eigene Ausführungen ersetzen soll. (T4)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114467