Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0114533

Entscheidungsdatum

19.12.2000

Geschäftszahl

4Ob257/00y; 4Ob55/01v; 4Ob50/03m; 4Ob74/03s; 4Ob184/03t; 4Ob165/04z; 4Ob187/05m; 4Ob67/06s; 4Ob38/06a; 4Ob185/06v; 4Ob204/06p; 17Ob16/07p; 4Ob38/08d; 17Ob22/11a; 4Ob157/15i

Norm

UWG §1 C1; UWG §9 F5

Rechtssatz

Der ergänzende wettbewerbsrechtliche Schutz des Paragraph eins, UWG kommt nur dann in Betracht, wenn im Einzelfall zusätzliche Umstände hinzutreten, die die Annäherung an die fremde Kennzeichnung als eine unlautere Werbemaßnahme erscheinen lassen. Dies ist dann der Fall, wenn die Kennzeichnung in den beteiligten Verkehrskreisen in gewissem Umfang bekannt geworden und ihrer Natur nach geeignet ist, über die Benutzung als betriebliches Herkunftszeichen zu wirken und überdies die Anlehnung an eine solche Kennzeichnung ohne hinreichenden Grund in der verwerflichen Absicht vorgenommen wurde, Verwechslungen herbeizuführen oder den Ruf des anderen wettbewerbshindernd zu beeinträchtigen oder auszunutzen.

Entscheidungstexte

TE OGH 2000-12-19 4 Ob 257/00y

TE OGH 2001-03-22 4 Ob 55/01v

Auch

TE OGH 2003-04-29 4 Ob 50/03m

Auch; Beisatz: Diese Tatbestandsvoraussetzung wird regelmäßig erfüllt sein, wenn die Warenausstattung eines Unternehmens, das für sein Produkt einen hohen Marktanteil erreicht hat, durch ein Unternehmen nachgeahmt wird, das ein neues Konkurrenzprodukt auf den Markt bringt. (T1); Beisatz: Catsan. (T2)

TE OGH 2003-06-24 4 Ob 74/03s

Auch; nur: Die Anlehnung an eine solche Kennzeichnung muss ohne hinreichenden Grund in der verwerflichen Absicht vorgenommen worden sein, Verwechslungen herbeizuführen oder den Ruf des anderen wettbewerbshindernd zu beeinträchtigen oder auszunutzen. (T3); Beisatz: Insbesondere aus dem hohen Bekanntheitsgrad der Ausstattung der Klägerin kann mangels gegenteiliger Anhaltspunkte nur der Schluss gezogen werden, dass die Beklagte damit die Absicht verfolgt, sich an den guten Ruf des weithin bekannten Produkts anzuhängen. (T4); Beisatz: "Pedigree PAL-Quality Line". (T5)

TE OGH 2003-09-23 4 Ob 184/03t

Auch; Beisatz: Ein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG durch Nachahmen einer Ausstattung liegt nur vor, wenn die Anlehnung an das im Verkehr in einem gewissen Umfang bekannt gewordene Zeichen ohne hinreichenden Grund in der verwerflichen Absicht vorgenommen wurde, Verwechslungen herbeizuführen oder den Ruf des anderen wettbewerbshindernd zu beeinträchtigen oder auszunutzen. (T6)

TE OGH 2004-11-09 4 Ob 165/04z

Beisatz: Hier: Voraussetzungen für den ergänzenden Schutz des Paragraph eins, UWG bejaht. (T7)

TE OGH 2005-11-08 4 Ob 187/05m

Beisatz: Der ergänzende wettbewerbsrechtliche Schutz des Paragraph eins, UWG kommt nur in Betracht, wenn im Einzelfall zusätzliche Umstände hinzutreten, die die Annäherung an das fremde Kennzeichen als eine unlautere Werbemaßnahme erscheinen lassen. Dieser zusätzliche Umstand liegt hier darin, dass sich der Beklagte nicht nur den vom Kläger verwendeten Bezeichnungen annähert - „Schischule Mellau" - sondern dabei noch gegen gesetzliche Bestimmungen (Paragraph 5, Absatz eins, Vorarlberger SchischulG) verstößt, die derartige Verwechslungen verhindern wollen. (T8)

TE OGH 2006-06-20 4 Ob 67/06s

TE OGH 2006-07-12 4 Ob 38/06a

TE OGH 2006-10-17 4 Ob 185/06v

Beisatz: Hier Verwendung der Domain „tirolcom.at" in Ansehung der Bekanntheit von „www.tirol.com". (T9)

TE OGH 2007-01-16 4 Ob 204/06p

Auch; Beisatz: Nicht registrierte Kennzeichen von Waren können unter den Begriff der „sonstigen Einrichtungen" im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, UWG fallen; sie werden, sofern sie innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Unternehmens gelten, den besonderen Unternehmensbezeichnungen iSd Paragraph 9, Absatz eins, UWG gleichgestellt. Voraussetzung für einen Schutz nach dieser Bestimmung ist aber, dass das Zeichen Verkehrsgeltung erlangt hat. (T10)

TE OGH 2007-08-07 17 Ob 16/07p

Beisatz: Die teilweise Anlehnung an die Verpackung der Klägerin dient hier nicht dazu, deren Ruf auszubeuten. Vielmehr bewirkt sie in Verbindung mit den kennzeichnungskräftigen Unterschieden, dass das Publikum das Erzeugnis der Beklagten als ein Konkurrenzprodukt zu jenem der Klägerin wahrnimmt. Dadurch wird der Wettbewerb nicht behindert, sondern ganz im Gegenteil in nicht unlauterer Weise belebt. (T11); Veröff: SZ 2007/123

TE OGH 2008-03-11 4 Ob 38/08d

nur: Der ergänzende wettbewerbsrechtliche Schutz des Paragraph eins, UWG kommt nur dann in Betracht, wenn im Einzelfall zusätzliche Umstände hinzutreten, die die Annäherung an die fremde Kennzeichnung als eine unlautere Werbemaßnahme erscheinen lassen. (T12)

TE OGH 2011-12-20 17 Ob 22/11a

Auch; Beisatz: Wird eine Domain von den beteiligten Verkehrskreisen nicht als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen gesehen, scheidet eine Unlauterkeit einer an diese anlehnenden Werbung schon deswegen aus. (T13); Beisatz: Hier: Wetter at. (T14)

TE OGH 2015-09-22 4 Ob 157/15i

Auch; Beisatz: Hier: Senderbezeichnungen von Radiounternehmen. (T15); Beis wie T12

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114533