Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0114603

Entscheidungsdatum

18.05.2022

Geschäftszahl

7Ob110/00b; 8Ob78/06p; 7Ob139/07b; 7Ob52/08k; 6Ob174/07t; 6Ob179/08d; 8Ob138/08i; 5Ob130/09t; 3Ob108/11w; 7Ob172/11m; 5Ob251/15w; 4Ob146/07k; 4Ob240/18z; 8Ob56/19x; 8Ob77/20m; 1Ob83/22w

Norm

ZPO §599 Abs2

VerG §4 Abs2 litj

VerG 2002 §8 Abs1

Rechtssatz

Besteht ein Vereinsgericht und wird ein Anspruch aus dem Vereinsverhältnis geltend gemacht, jedoch der vereinsinterne Instanzenzug vor dem Vereinsgericht nicht ausgeschöpft, so ist dies nicht mit der Einrede der sachlichen Unzuständigkeit des ordentlichen Gerichtes geltend zu machen, sondern mit dem Antrag auf Abweisung der Klage. Bei Nichtausschöpfung des vereinsinternen Instanzenzuges findet keine Zurückweisung einer vor den ordentlichen Gerichten eingebrachten Klage, sondern eine Abweisung statt.

Entscheidungstexte

TE OGH 2000-12-14 7 Ob 110/00b

Veröff: SZ 73/199

TE OGH 2006-09-21 8 Ob 78/06p

Auch; Beisatz: Es liegt weder eine Unzulässigkeit des Rechtsweges noch sachliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes, sondern ein Grund für die Abweisung des Klagebegehrens vor. (Hier: Schiedseinrichtung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, VerG 2002.) (T1)

Veröff: SZ 2006/136

TE OGH 2007-07-04 7 Ob 139/07b

Vgl auch; Beisatz: Paragraph 8, Absatz eins, VerG ist grundsätzlich auch in den Fällen des Paragraph 7, VerG 2002 anwendbar. (T2)

TE OGH 2008-04-09 7 Ob 52/08k

Gegenteilig; Beisatz: Hier: Unzulässigkeit des Rechtswegs. (T3)

Bem: Siehe RS0122426. (T4)

TE OGH 2007-09-13 6 Ob 174/07t

Beisatz: Die mangelnde Klagbarkeit kann nur über entsprechenden Einwand wahrgenommen werden. (T5)

Bem: Siehe auch RS0120837. (T6)

TE OGH 2008-10-01 6 Ob 179/08d

Gegenteilig; Beisatz: Hier: Die Anfechtung der Satzungsänderungen durch die Generalversammlung ist Paragraph 8, Absatz eins, VerG zu unterstellen. Die Kläger haben es nach der Generalversammlung entgegen Paragraph 8, VerG unterlassen, rechtzeitig den Ehrenrat des beklagten Vereins anzurufen, um im Falle ihres Unterliegens noch fristgerecht den ordentlichen Rechtsweg beschreiten zu können. (T7)

Bem: Die ursprünglich an dieser Stelle aus versehen mit der Kennzeichnung T8 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes T3 wurde gelöscht - Juni 2016 (T8)

TE OGH 2009-06-18 8 Ob 138/08i

Gegenteilig; Beis wie T3; Beisatz: Die Nichteinhaltung des vereinsinternen Instanzenzugs bei Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis begründet nach nunmehr hRsp (vorläufig/befristet/temporär) Unzulässigkeit des Rechtswegs und kann daher vom Gericht auch ohne entsprechenden Einwand der Parteien von Amts wegen geprüft und aufgegriffen werden. Die Prüfung der Rechtswegzulässigkeit durch das Gericht erfolgt dabei - wie bei Paragraph 41, Absatz 2, JN - vorweg aufgrund der Angaben des Klägers in der Klage. Der Kläger hat daher konkrete Tatsachen zu behaupten, aus denen sich ergibt, dass der „Rechtsweg" in dieser Streitsache bereits offen ist. Fehlen in einer unter Paragraph 8, VerG fallenden Streitigkeiten diese Angaben, so ist unklar, ob überhaupt der „Rechtsweg" zulässig ist. Dann ist dem Kläger die Möglichkeit zur Verbesserung zu bieten. Für das Vorliegen dieser Prozessvoraussetzung ist auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung abzustellen. (T9)

TE OGH 2009-11-24 5 Ob 130/09t

Gegenteilig; Beis wie T3; Beis ähnlich wie T9

TE OGH 2011-08-24 3 Ob 108/11w

Gegenteilig; Beis wie T1

TE OGH 2011-11-09 7 Ob 172/11m

Gegenteilig; Beis wie T3; Veröff: SZ 2011/134

TE OGH 2016-05-18 5 Ob 251/15w

Vgl auch; Beis wie T3

TE OGH 2007-09-04 4 Ob 146/07k

vergleiche aber; Beisatz: Im Gegensatz zu T1 wird hier Unzulässigkeit des Rechtsweges und nicht mangelnde Klagbarkeit angenommen. (T10)

Beisatz: Mit ausführlicher Begründung. (T11)

TE OGH 2018-12-20 4 Ob 240/18z

Auch; Beis wie T3; Beis wie T9; Beis wie T10

TE OGH 2019-06-27 8 Ob 56/19x

Gegenteilig; Beisatz: Bei Streitigkeiten mit bloß vertraglich an das Verbandsregelwerk gebundenen Personen, die also keine Vereinsmitglieder sind, besteht keine gesetzliche, sondern allenfalls bloß eine vertragliche Pflicht zur Anrufung der Schlichtungsstelle im Sinne des Paragraph 8, VereinsG. Die Klage ist, sofern sie vor Ausschöpfung des verbandsinternen Rechtswegs erhoben wird, nicht gesetzlich unzulässig (Prozesshindernis), sondern aufgrund der vorweg bestehenden materiell-rechtlichen Unklagbarkeit bloß abzuweisen. (T12)

TE OGH 2020-09-28 8 Ob 77/20m

Vgl aber; Beis wie T3; Beis wie T9; Beis wie T10

TE OGH 2022-05-18 1 Ob 83/22w

Vgl; Beis nur wie T3; Beis nur wie T10

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114603