OGH
28.11.2000
4Ob278/00m
UWG §9a;
UWG §14 A1;
Hat der Beklagte durch die Einräumung einer Teilnahmemöglichkeit an einem Gewinnspiel gegen das Zugabenverbot verstoßen, dann kann nur ein auf diesen Zugabenverstoß abgestelltes Verbot erlassen werden. Ein umfassendes Zugabenverbot ist nur gerechtfertigt, wenn der Beklagte schon bisher sowohl Gewinnspiele angekündigt als auch Zugaben in Form von Waren (Leistungen) angekündigt und/oder gewährt hat.
TE OGH 2000/11/28 4 Ob 278/00m
RS0114468