Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0114449

Entscheidungsdatum

14.11.2000

Geschäftszahl

4Ob281/00b; 4Ob208/01v; 6Ob245/01z; 7Ob105/09f; 9Ob49/10m; 1Ob262/15h; 1Ob83/16m; 1Ob188/16b; 1Ob58/17m

Norm

ABGB §1266; EheG §81

Rechtssatz

Hat die Wertsteigerung ihre Ursache in Arbeitsleistungen der Ehegatten und haben beide in gleicher Weise zur Werterhöhung beigetragen, ist es nach Auflösung der Gütergemeinschaft - mangels anderer Vereinbarung - sachgerecht, den aus der Arbeitsleistung (Investition) entstandenen Mehrwert auf beide Ehegatten zu gleichen Teilen aufzuteilen.

Entscheidungstexte

TE OGH 2000-11-14 4 Ob 281/00b

Veröff: SZ 73/172

TE OGH 2001-09-25 4 Ob 208/01v

Beisatz: Auf diese Weise wird erreicht, dass jener Ehegatte, der allein Sachgüter in die Gemeinschaft eingebracht hatte, nicht auch jenen Wertzuwachs erhält, der durch die Arbeitsleistung des anderen Ehegatten bewirkt wurde, und der andere (durch seine Arbeitsleistung, nicht aber durch Sacheinlage zum Vermögenszuwachs beitragende) Ehegatte im Umfang dieser Leistung auch am dadurch bewirkten Zugewinn angemessen teilnimmt. Diesen Grundsätzen ist auch die Ermittlung der Höhe der Ausgleichszahlung im Rahmen der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung gemäß Paragraphen 81, ff EheG zu unterwerfen, soweit es um die Wertsteigerung einer im Miteigentum der Ehegatten stehenden Liegenschaft geht. (T1)

TE OGH 2002-06-20 6 Ob 245/01z

Beis wie T1

TE OGH 2010-01-27 7 Ob 105/09f

Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Der von der Antragstellerin geleistete Beitrag zur ehelichen Lebensgemeinschaft und die von ihr auf sich genommenen Einschränkungen ermöglichten es dem Antragsgegner, die auf seiner Eigentumswohnung lastenden Schulden während der ehelichen Gemeinschaft um 30.000 EUR zu reduzieren und dadurch eine, von der Preisentwicklung am Liegenschafts- und Baumarkt unabhängige, Wertsteigerung nur in seinem Vermögen zu erreichen. Es entspricht auch bei dieser Konstellation durchaus der Billigkeit, die Antragstellerin ungeachtet der Rechtslage, dass die Ehewohnung nicht in die Aufteilungsmasse einzubeziehen ist, an diesem im Vermögen des Antragsgegners eingetretenen Wertzuwachs teilhaben zu lassen. (T2)

TE OGH 2011-02-28 9 Ob 49/10m

Vgl

TE OGH 2016-03-31 1 Ob 262/15h

Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2016/43

TE OGH 2016-05-24 1 Ob 83/16m

Auch

TE OGH 2016-11-23 1 Ob 188/16b

Auch

TE OGH 2017-06-28 1 Ob 58/17m

Auch

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114449