OGH
RS0114449
14.11.2000
4Ob281/00b; 4Ob208/01v; 6Ob245/01z; 7Ob105/09f; 9Ob49/10m; 1Ob262/15h; 1Ob83/16m; 1Ob188/16b; 1Ob58/17m
ABGB §1266; EheG §81
Hat die Wertsteigerung ihre Ursache in Arbeitsleistungen der Ehegatten und haben beide in gleicher Weise zur Werterhöhung beigetragen, ist es nach Auflösung der Gütergemeinschaft - mangels anderer Vereinbarung - sachgerecht, den aus der Arbeitsleistung (Investition) entstandenen Mehrwert auf beide Ehegatten zu gleichen Teilen aufzuteilen.
TE OGH 2000-11-14 4 Ob 281/00b
Veröff: SZ 73/172
TE OGH 2001-09-25 4 Ob 208/01v
Beisatz: Auf diese Weise wird erreicht, dass jener Ehegatte, der allein Sachgüter in die Gemeinschaft eingebracht hatte, nicht auch jenen Wertzuwachs erhält, der durch die Arbeitsleistung des anderen Ehegatten bewirkt wurde, und der andere (durch seine Arbeitsleistung, nicht aber durch Sacheinlage zum Vermögenszuwachs beitragende) Ehegatte im Umfang dieser Leistung auch am dadurch bewirkten Zugewinn angemessen teilnimmt. Diesen Grundsätzen ist auch die Ermittlung der Höhe der Ausgleichszahlung im Rahmen der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung gemäß Paragraphen 81, ff EheG zu unterwerfen, soweit es um die Wertsteigerung einer im Miteigentum der Ehegatten stehenden Liegenschaft geht. (T1)
TE OGH 2002-06-20 6 Ob 245/01z
Beis wie T1
TE OGH 2010-01-27 7 Ob 105/09f
Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Der von der Antragstellerin geleistete Beitrag zur ehelichen Lebensgemeinschaft und die von ihr auf sich genommenen Einschränkungen ermöglichten es dem Antragsgegner, die auf seiner Eigentumswohnung lastenden Schulden während der ehelichen Gemeinschaft um 30.000 EUR zu reduzieren und dadurch eine, von der Preisentwicklung am Liegenschafts- und Baumarkt unabhängige, Wertsteigerung nur in seinem Vermögen zu erreichen. Es entspricht auch bei dieser Konstellation durchaus der Billigkeit, die Antragstellerin ungeachtet der Rechtslage, dass die Ehewohnung nicht in die Aufteilungsmasse einzubeziehen ist, an diesem im Vermögen des Antragsgegners eingetretenen Wertzuwachs teilhaben zu lassen. (T2)
TE OGH 2011-02-28 9 Ob 49/10m
Vgl
TE OGH 2016-03-31 1 Ob 262/15h
Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2016/43
TE OGH 2016-05-24 1 Ob 83/16m
Auch
TE OGH 2016-11-23 1 Ob 188/16b
Auch
TE OGH 2017-06-28 1 Ob 58/17m
Auch
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114449