OGH
RS0114361
29.04.2025
4Ob280/00f; 8Ob164/00a; 10Ob237/02d; 5Ob116/04a; 8Ob114/04d; 6Ob294/05m; 2Ob89/07p; 2Ob60/11d; 7Ob171/11i; 2Ob223/15f; 3Ob91/17d; 4Ob104/23g; 2Ob191/23m; 9Ob79/24v
ABGB §1295 IId2
Die Verkehrssicherungspflicht entfällt bei Schaffung oder Duldung einer besonderen Gefahrenquelle nicht schon dann, wenn jemand ohne Gestattung in einen fremden Bereich eingedrungen ist. Besteht die Möglichkeit, dass Personen versehentlich in den Gefahrenbereich gelangen, oder dass Kinder und andere Personen, die nicht die nötige Einsichtsfähigkeit haben, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, gefährdet werden, oder besteht eine ganz unerwartete und große Gefährdung, so kann eine Interessenabwägung ergeben, dass der Inhaber der Gefahrenquelle dennoch zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung von Schädigungen zu ergreifen hat.
TE OGH 2000-11-14 4 Ob 280/00f
TE OGH 2001-01-25 8 Ob 164/00a
Beisatz: Für das Verschulden reicht es aus, dass der Verletzer die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der betreffenden Art im Allgemeinen hätte erkennen müssen. (T1)
TE OGH 2004-05-18 10 Ob 237/02d
TE OGH 2004-05-25 5 Ob 116/04a
Ähnlich; Beisatz: Sogar wenn der Geschädigte nicht von vornherein zum Kreis der geschützten Personen zählt, wird eine Verkehrssicherungspflicht unter besonderen Umständen bejaht, wenn eine ganz unerwartete oder große Gefährdung verwirklicht wird. (T2)
TE OGH 2005-01-20 8 Ob 114/04d
Beisatz: Grundsätzlich wird aber jemand nicht für schutzwürdig erachtet werden können, der sich unbefugt in den Gefahrenbereich begeben hat, weil er nicht damit rechnen kann, dass Schutzmaßnahmen zugunsten unbefugt Eindringender getroffen werden. (T3)
TE OGH 2006-01-26 6 Ob 294/05m
Beisatz: Hier: Mit der Möglichkeit, ja sogar mit einer höheren Wahrscheinlichkeit des Besteigens der Pyramide durch Unbefugte war zu rechnen. (T4)
TE OGH 2007-08-30 2 Ob 89/07p
Auch
TE OGH 2011-08-30 2 Ob 60/11d
Auch; Beis wie T3
TE OGH 2011-12-21 7 Ob 171/11i
Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3
TE OGH 2016-12-19 2 Ob 223/15f
Beis wie T3
TE OGH 2017-10-25 3 Ob 91/17d
Beis wie T3
TE OGH 2023-11-27 4 Ob 104/23g
Beisatz wie T3: Hier: unbefugte Benützung einer Jahre zuvor stillgelegten Selche (T5)
TE OGH 2023-12-14 2 Ob 191/23m
Beisatz: Hier: Dacharbeiten durch nicht professionellen Helfer (Verwandtschaftshilfe), auch wenn Verunfallter äußerte nur am Boden zu arbeiten, aber keine explizite Warnung hinsichtlich Dacharbeiten erfolgte. (T6)
TE OGH 2025-04-29 9 Ob 79/24v
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114361