Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0114361

Entscheidungsdatum

29.04.2025

Geschäftszahl

4Ob280/00f; 8Ob164/00a; 10Ob237/02d; 5Ob116/04a; 8Ob114/04d; 6Ob294/05m; 2Ob89/07p; 2Ob60/11d; 7Ob171/11i; 2Ob223/15f; 3Ob91/17d; 4Ob104/23g; 2Ob191/23m; 9Ob79/24v

Norm

ABGB §1295 IId2

Rechtssatz

Die Verkehrssicherungspflicht entfällt bei Schaffung oder Duldung einer besonderen Gefahrenquelle nicht schon dann, wenn jemand ohne Gestattung in einen fremden Bereich eingedrungen ist. Besteht die Möglichkeit, dass Personen versehentlich in den Gefahrenbereich gelangen, oder dass Kinder und andere Personen, die nicht die nötige Einsichtsfähigkeit haben, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, gefährdet werden, oder besteht eine ganz unerwartete und große Gefährdung, so kann eine Interessenabwägung ergeben, dass der Inhaber der Gefahrenquelle dennoch zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung von Schädigungen zu ergreifen hat.

Entscheidungstexte

TE OGH 2000-11-14 4 Ob 280/00f

TE OGH 2001-01-25 8 Ob 164/00a

Beisatz: Für das Verschulden reicht es aus, dass der Verletzer die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der betreffenden Art im Allgemeinen hätte erkennen müssen. (T1)

TE OGH 2004-05-18 10 Ob 237/02d

TE OGH 2004-05-25 5 Ob 116/04a

Ähnlich; Beisatz: Sogar wenn der Geschädigte nicht von vornherein zum Kreis der geschützten Personen zählt, wird eine Verkehrssicherungspflicht unter besonderen Umständen bejaht, wenn eine ganz unerwartete oder große Gefährdung verwirklicht wird. (T2)

TE OGH 2005-01-20 8 Ob 114/04d

Beisatz: Grundsätzlich wird aber jemand nicht für schutzwürdig erachtet werden können, der sich unbefugt in den Gefahrenbereich begeben hat, weil er nicht damit rechnen kann, dass Schutzmaßnahmen zugunsten unbefugt Eindringender getroffen werden. (T3)

TE OGH 2006-01-26 6 Ob 294/05m

Beisatz: Hier: Mit der Möglichkeit, ja sogar mit einer höheren Wahrscheinlichkeit des Besteigens der Pyramide durch Unbefugte war zu rechnen. (T4)

TE OGH 2007-08-30 2 Ob 89/07p

Auch

TE OGH 2011-08-30 2 Ob 60/11d

Auch; Beis wie T3

TE OGH 2011-12-21 7 Ob 171/11i

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3

TE OGH 2016-12-19 2 Ob 223/15f

Beis wie T3

TE OGH 2017-10-25 3 Ob 91/17d

Beis wie T3

TE OGH 2023-11-27 4 Ob 104/23g

Beisatz wie T3: Hier: unbefugte Benützung einer Jahre zuvor stillgelegten Selche (T5)

TE OGH 2023-12-14 2 Ob 191/23m

Beisatz: Hier: Dacharbeiten durch nicht professionellen Helfer (Verwandtschaftshilfe), auch wenn Verunfallter äußerte nur am Boden zu arbeiten, aber keine explizite Warnung hinsichtlich Dacharbeiten erfolgte. (T6)

TE OGH 2025-04-29 9 Ob 79/24v

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114361