OGH
RS0114360
14.12.2023
4Ob280/00f; 6Ob71/01m; 7Ob156/01v; 5Ob3/02f; 10Ob237/02d; 3Ob72/04s; 6Ob294/05m; 2Ob265/06v; 4Ob56/07z; 7Ob95/11p; 7Ob151/12z; 8Ob14/13m; 3Ob213/14s; 6Ob183/15b; 8Ob58/16m; 1Ob143/16k; 1Ob158/16s; 8Ob140/17x; 6Ob87/18i; 4Ob120/18b; 3Ob62/18s; 6Ob215/18p; 7Ob179/19b; 5Ob47/20b; 3Ob77/20z; 2Ob155/22s; 4Ob164/22d; 2Ob24/23b; 2Ob223/23t
ABGB §1295 IId2
Eine Verkehrssicherungspflicht entfällt, wenn sich jeder selbst schützen kann, weil die Gefahr leicht (= ohne genauere Betrachtung) erkennbar ist.
TE OGH 2000-11-14 4 Ob 280/00f
TE OGH 2001-04-26 6 Ob 71/01m
TE OGH 2001-07-11 7 Ob 156/01v
Vgl auch; Beisatz: Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich dabei vor allem danach, in welchem Maß der Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen kann. (T1)
TE OGH 2002-01-29 5 Ob 3/02f
Vgl; Beisatz: Bodenvertiefungen in der Nähe eines Kinderspielplatzes können auch dann eine besondere Sicherungsmaßnahmen erfordernde Gefahr signalisieren, wenn sie erkennbar sind. (T2)
TE OGH 2004-05-18 10 Ob 237/02d
Auch; Beis ählich T1
TE OGH 2004-05-26 3 Ob 72/04s
Beis wie T1
TE OGH 2006-01-26 6 Ob 294/05m
Beisatz: Hier: Für die Haftung der Beklagten entscheidend ist der Umstand, dass das Gelände rund um die Pyramide nicht abgesperrt und/oder mit einem Warnschild, auf dem ein Betretungsverbot ausgesprochen worden wäre, versehen wurde, sodass dadurch ein Eindruck vermittelt wurde, dass das Bauwerk der allgemeinen Benützung offen steht. Da mit dem Zutritt nicht voll einsichtsfähiger Kinder gerechnet werden musste, ist die erforderliche Schadenskausalität der fehlenden Sicherungsmaßnahmen zu bejahen. (T3)
TE OGH 2007-01-18 2 Ob 265/06v
Auch; Beisatz: Von einem durchschnittlichen sorgfältigen Fußgänger könnte daher auch bei der Benutzung von ebenfalls der Massenbeförderung im innerstädtischen Bereich dienenden Schnellbahnen erwartet werden, dass er beim Ein- und Aussteigen die (bei Garnituren des alten Typus) vorhandenen Spaltbreiten von 24-28 cm problemlos bewältigt. (T4)
TE OGH 2007-04-23 4 Ob 56/07z
Beisatz: Hier: Verletzung eines Zusehers bei einem Eishockeyspiel der Klasse Miniknaben. (T5)
TE OGH 2011-07-06 7 Ob 95/11p
TE OGH 2012-09-26 7 Ob 151/12z
Beisatz: Hier: Stehtisch in Bäckerei. (T6)
TE OGH 2013-06-27 8 Ob 14/13m
TE OGH 2014-12-18 3 Ob 213/14s
Auch; Beis wie T1
TE OGH 2016-01-14 6 Ob 183/15b
Beisatz: Wird demgegenüber dem Sportler vom Veranstalter eine gewisse Gefahrlosigkeit der Sportausübung signalisiert und ist dem unerfahrenen Sportler „überhaupt nicht erkennbar“, dass die konkrete Situation relativ schwierig und damit gefährlich ist, so scheidet der Haftungsausschluss des Handelns auf eigene Gefahr aus. (T7)
Beisatz: Hier: Unfall auf einer Sprungschanze in einem „Snowpark“. (T8)
TE OGH 2016-06-28 8 Ob 58/16m
Beis wie T1; Beisatz: Hier: Umgelegte Parkplatzsperre. (T9)
TE OGH 2016-08-30 1 Ob 143/16k
Beis wie T1; Beisatz: Hier: Sturz auf vereister Stelle vor einer Autowaschbox. (T10)
TE OGH 2016-09-27 1 Ob 158/16s
TE OGH 2017-11-29 8 Ob 140/17x
Beis wie T1
TE OGH 2018-05-24 6 Ob 87/18i
Vgl; Beis wie T7
TE OGH 2018-07-17 4 Ob 120/18b
Beisatz: Diese Rechtsprechung betrifft Konstellationen, in denen die Gefahrenquelle bei objektiver Betrachtung einer durchschnittlich aufmerksamen Person sofort in die Augen fällt. (T11)
TE OGH 2018-08-14 3 Ob 62/18s
TE OGH 2019-05-23 6 Ob 215/18p
Beis wie T11
TE OGH 2019-12-16 7 Ob 179/19b
Beis wie T11; Beisatz: Hier: Etwa kniehoher Poller im Innenstadtbereich. (T12)
TE OGH 2020-04-08 5 Ob 47/20b
Beisatz: Hier: Hotelbett auf Podest, Haftung verneint. (T13)
TE OGH 2020-08-20 3 Ob 77/20z
Beis wie T1; Beis wie T11
TE OGH 2022-09-27 2 Ob 155/22s
Beisatz: Keine augenfällige Gefahrensituation bei einem schräg außerhalb der Einfassung liegenden, teils von Sträuchern umgebenen Lichtschachtgitter. (T14)
TE OGH 2022-10-18 4 Ob 164/22d
Beis wie T1; Beisatz: Hier: Liftstütze auf ausreichend breiter nicht sehr steiler Piste. (T15)
TE OGH 2023-03-21 2 Ob 24/23b
Beisatz wie T11: Hier: Verletzung durch Schrankenbaum bei Durchschreiten einer geöffneten Schrankenanlage. (T16)
TE OGH 2023-12-14 2 Ob 223/23t
Beisatz: Hier: Stolpern über eine neben einem asphaltierten Weg gespannte Kette, die Passanten vom Betreten des dahinter befindlichen Wiesenbereichs abhalten sollte. (T17)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114360