Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

11.10.2000

Geschäftszahl

13Os111/00; 13Os2/01; 15Os164/01; 14Os38/02 (14Os39/02); 11Os81/02; 11Os28/03; 11Os126/03; 12Os27/09a

Norm

JGG §7 Abs1; StGB §32 Abs1; StPO §90a Abs2 Z2; StPO §90b

Rechtssatz

Für den Begriff "schwere Schuld" im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, JGG ist jener Schuldbegriff maßgebend, der in Paragraph 32, Absatz eins, StGB als Grundlage für die Bemessung der Strafe vorausgesetzt wird, wobei bei der Prüfung dieser Frage stets nach Lage des konkreten Falles eine ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände vorzunehmen ist. Handlungs- und Gesinnungsunrecht müssen insgesamt eine Unwerthöhe erreichen, die im Wege einer überprüfenden Gesamtbewertung als auffallend und ungewöhnlich zu beurteilen ist.

Entscheidungstexte

TE OGH 2000/10/11 13 Os 111/00

TE OGH 2001/04/25 13 Os 2/01

Vgl auch

TE OGH 2002/01/10 15 Os 164/01

nur: Für den Begriff "schwere Schuld" ist jener Schuldbegriff maßgebend, der in Paragraph 32, Absatz eins, StGB als Grundlage für die Bemessung der Strafe vorausgesetzt wird, wobei bei der Prüfung dieser Frage stets nach Lage des konkreten Falles eine ganzheitliche Abwägung aller unrechtsrelevanten und schuldrelevanten Tatumstände vorzunehmen ist. Handlungsunrecht und Gesinnungsunrecht müssen insgesamt eine Unwerthöhe erreichen, die im Wege einer überprüfenden Gesamtbewertung als auffallend und ungewöhnlich zu beurteilen ist. (T1); Beisatz: Hier: Voraussetzung des Paragraph 90 a, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 90 b, StPO. (T2)

TE OGH 2002/05/07 14 Os 38/02

nur T1

TE OGH 2002/10/01 11 Os 81/02

nur T1

TE OGH 2003/06/24 11 Os 28/03

Vgl; nur: Ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände. (T3); Beisatz: Hier: Zum Begriff der groben Fahrlässigkeit iSd Paragraph 159, StGB. (T4)

TE OGH 2003/11/11 11 Os 126/03

Vgl; Beis wie T2

TE OGH 2009/05/28 12 Os 27/09a

Vgl; Beisatz: Im Übrigen liegen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Kriterien, insbesondere des vom Gesetzgeber nicht nur durch die Strafdrohung, sondern auch durch die Bezeichnung des Verbrechens nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB als schweren sexuellen Missbrauch als hoch eingestuften Tatunrechts und der vielfachen Tatwiederholung im Tatzeitraum 14 bis 15-jährigen Angeklagten zum Nachteil der eigenen, erst 8 bzw 9-jährigen Schwester, die Voraussetzungen für ein diversionelles Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der StPO nicht vor. (T5)

Rechtssatznummer

RS0114264