OGH
RS0114179
12.03.2024
1Ob36/00a; 4Ob98/16i; 5Ob197/16f; 5Ob10/24t
ABGB §833 A
ABGB §837
Gemäß Paragraph 837, dritter Satz ABGB wird ein einzelner Teilhaber, der ein gemeinschaftliches Gut ohne Auftrag der übrigen verwaltet, im Bereich der ordentlichen Verwaltung als bevollmächtigt angesehen, wenn die übrigen Teilhaber den Verwaltungshandlungen nicht widersprechen, obwohl sie vom auftragslosen Handeln Kenntnis haben.
TE OGH 2000-10-06 1 Ob 36/00a
TE OGH 2016-09-26 4 Ob 98/16i
Auch; Beisatz: Dem gegen den Widerspruch der Miteigentümer handelnden Antragsteller steht somit kein Kostenersatz eines (bevollmächtigten) Verwalters nach Paragraph 837, Satz 3 ABGB zu. (T1)
TE OGH 2016-12-19 5 Ob 197/16f
Veröff: SZ 2016/136
TE OGH 2024-03-12 5 Ob 10/24t
vgl; Beisatz: Hier: Widerspruch der übrigen Miteigentümer festgestellt. (T2)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114179