Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0114179

Entscheidungsdatum

12.03.2024

Geschäftszahl

1Ob36/00a; 4Ob98/16i; 5Ob197/16f; 5Ob10/24t

Norm

ABGB §833 A

ABGB §837

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 837, dritter Satz ABGB wird ein einzelner Teilhaber, der ein gemeinschaftliches Gut ohne Auftrag der übrigen verwaltet, im Bereich der ordentlichen Verwaltung als bevollmächtigt angesehen, wenn die übrigen Teilhaber den Verwaltungshandlungen nicht widersprechen, obwohl sie vom auftragslosen Handeln Kenntnis haben.

Entscheidungstexte

TE OGH 2000-10-06 1 Ob 36/00a

TE OGH 2016-09-26 4 Ob 98/16i

Auch; Beisatz: Dem gegen den Widerspruch der Miteigentümer handelnden Antragsteller steht somit kein Kostenersatz eines (bevollmächtigten) Verwalters nach Paragraph 837, Satz 3 ABGB zu. (T1)

TE OGH 2016-12-19 5 Ob 197/16f

Veröff: SZ 2016/136

TE OGH 2024-03-12 5 Ob 10/24t

vgl; Beisatz: Hier: Widerspruch der übrigen Miteigentümer festgestellt. (T2)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114179