Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0114262

Entscheidungsdatum

28.09.2000

Geschäftszahl

2Ob243/00z; 4Ob79/18y

Norm

MRG §27 Abs1 Z1

Rechtssatz

Diese Bestimmung stellt mit ihrem Verbot der Ablöseverträge auf gegebene oder versprochene Leistungen des neuen Mieters beim Mieterwechsel bzw Abschluss eines neuen Mietvertrages ab, gleichgültig ob sie dem Vermieter oder dem scheidenden Mieter erbracht wurden oder zu erbringen sind; ebenso ist die rechtliche Konstruktion bedeutungslos; die allein zur Erlangung der Mietrechte - zwischen dem Vermieter und dem Mieter aus Anlass des Abschlusses eines Mietvertrages abgeschlossene Vereinbarung, dass der neue Mieter der Mietzinsschuld des alten Mieters als Mitschuldner beitritt, verstößt gegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG.

Entscheidungstexte

TE OGH 2000-09-28 2 Ob 243/00z

TE OGH 2018-05-29 4 Ob 79/18y

Auch

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114262