OGH
RS0114213
24.05.2023
7Ob328/99g; 7Ob66/18h; 7Ob61/23f
ABGB §915
ARB 1994 Art2.3
ARB 1994 Art3.2
Rechtsschutzversicherung allg
Zeitliche Risikoausschlüsse sollen Zweckabschlüsse in der Rechtsschutzversicherung verhindern, wobei es für den Versicherer nicht erforderlich ist, nachzuweisen, dass ein solcher im konkreten Fall vom Versicherungsnehmer beabsichtigt war. Gegen derartige Risikoausschlüsse bestehen im Hinblick auf Paragraph 915, ABGB keine Bedenken, weil jedem durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer die Notwendigkeit solcher Begrenzungen klar sein muss vergleiche 7 Ob 202/98a).
TE OGH 2000-09-15 7 Ob 328/99g
TE OGH 2018-05-24 7 Ob 66/18h
Auch
TE OGH 2023-05-24 7 Ob 61/23f
vgl; Beisatz: Hier: Erweiterung der Vorvertraglichkeit durch Artikel 3 Punkt 2, ARB (T1)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114213