Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

13.09.2000

Geschäftszahl

4Ob221/00d

Norm

UWG §9a;

UWG §14 B2;

Rechtssatz

Zur Geltendmachung eines Zugabenverstoßes sind nur die Mitbewerber in Bezug auf die Hauptware legitimiert, weil nur deren Wettbewerb durch den Verstoß berührt wird. Unternehmen, deren Wettbewerb dadurch berührt wird, dass die Nebenware als Zugabe und damit gratis abgegeben wird, können nur den in der Gratisverteilung von Waren liegenden Wettbewerbsverstoß geltend machen.

Entscheidungstexte

TE OGH 2000/09/13 4 Ob 221/00d

Rechtssatznummer

RS0114040