OGH
13.09.2000
4Ob221/00d
UWG §9a;
UWG §14 B2;
Zur Geltendmachung eines Zugabenverstoßes sind nur die Mitbewerber in Bezug auf die Hauptware legitimiert, weil nur deren Wettbewerb durch den Verstoß berührt wird. Unternehmen, deren Wettbewerb dadurch berührt wird, dass die Nebenware als Zugabe und damit gratis abgegeben wird, können nur den in der Gratisverteilung von Waren liegenden Wettbewerbsverstoß geltend machen.
TE OGH 2000/09/13 4 Ob 221/00d
RS0114040