OGH
RS0114374
13.09.2000
4Ob166/00s; 4Ob176/01p; 4Ob66/04s; 4Ob78/05g; 4Ob194/05s (4Ob195/05p); 4Ob229/06i; 4Ob235/08z; 4Ob140/14p; 6Ob188/14m; 6Ob145/14p; 6Ob244/16z; 6Ob116/17b
UWG §14 C; ECG §16 Abs1
Die Anwendung der zur Haftung von Presseunternehmen für die Veröffentlichung wettbewerbswidriger Anzeigen entwickelten Grundsätze führen jedoch dann zu einer Haftung der Domain-Namensverwalterin, wenn der Verletzte unter Darlegung des entsprechenden Sachverhalts ein Einschreiten verlangt und die Rechtsverletzung auch für einen juristischen Laien ohne weitere Nachforschungen offenkundig ist. In einem solchen Fall ist es der Vergabestelle auch zumutbar, Maßnahmen zur Verhinderung einer Fortsetzung der Rechtsverletzung vorzunehmen. Sperrt die Vergabestelle in einem solchen Fall die Domain trotz entsprechender Aufforderung des in seinen Rechten Verletzten nicht, kann sie auf Unterlassung, unter bestimmten Umständen auch auf Beseitigung in Anspruch genommen werden. Die Weigerung der Vergabestelle, die Domain zu sperren, obwohl sie Kenntnis von einer offenkundigen Rechtsverletzung erlangt hat, bedeutet in einem solchen Fall nichts anderes, als den offenkundigen Verstoß des unmittelbaren Täters bewusst zu fördern und die Rechtsverletzung auch weiterhin zu ermöglichen.
TE OGH 2000-09-13 4 Ob 166/00s
Veröff: SZ 73/140
TE OGH 2001-09-12 4 Ob 176/01p
nur: In einem solchen Fall ist es der Vergabestelle auch zumutbar, Maßnahmen zur Verhinderung einer Fortsetzung der Rechtsverletzung vorzunehmen. Sperrt die Vergabestelle in einem solchen Fall die Domain trotz entsprechender Aufforderung des in seinen Rechten Verletzten nicht, kann sie auf Unterlassung, unter bestimmten Umständen auch auf Beseitigung in Anspruch genommen werden. Die Weigerung der Vergabestelle, die Domain zu sperren, obwohl sie Kenntnis von einer offenkundigen Rechtsverletzung erlangt hat, bedeutet in einem solchen Fall nichts anderes, als den offenkundigen Verstoß des unmittelbaren Täters bewusst zu fördern und die Rechtsverletzung auch weiterhin zu ermöglichen. (T1)
Veröff: SZ 74/153
TE OGH 2004-07-06 4 Ob 66/04s
Auch; Beisatz: Hier: Zur Haftung des Diensteanbieters (Host-Provider) für Rechtsverletzungen des Gestalters/Betreibers. (T2)
TE OGH 2005-05-24 4 Ob 78/05g
Auch
TE OGH 2005-12-19 4 Ob 194/05s
Auch; Beisatz: Hier: Haftung eines Suchmaschinenbetreibers für (angebliche) Rechtsverletzungen durch Keyword-Advertising. (T3) Veröff: SZ 2005/183
TE OGH 2006-12-19 4 Ob 229/06i
nur T1; Beisatz: Ob ein juristischer Laie die Verletzung auch ohne weitere Nachforschung erkennen kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und ist daher in der Regel keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung. (T4)
TE OGH 2009-02-24 4 Ob 235/08z
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Dass der Domaininhaber einen Namen führt, der mit der Second-level-Domain nicht zeichengleich übereinstimmt, kann für die Annahme einer offensichtlichen, sich der Beklagten aufdrängenden Anmaßung des Namens des Klägers noch nicht ausreichen. (T5)
TE OGH 2014-10-21 4 Ob 140/14p
Ähnlich; Beis wie T2; Veröff: SZ 2014/93
TE OGH 2014-12-15 6 Ob 188/14m
Beis wie T4; Beisatz: Es kann bei Paragraph 16, ECG und bei Paragraph 18, Absatz 4, ECG keine völlige Gleichsetzung hinsichtlich der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen erfolgen. Bei Paragraph 16, ECG geht es darum, dass der Diensteanbieter von der Haftung freigestellt ist, wenn er sich keiner Tatsachen oder Umstände bewusst ist, aus denen eine rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird. Es ist auf die Fähigkeit eines juristischen Laien abzustellen. Dies gilt auch für Paragraph 18, Absatz 4, ECG, wobei es dort nicht darauf ankommt, ob der Laie von sich aus erkennen kann, dass ein rechtswidriger Sachverhalt vorliegt, sondern ob ihm gegenüber die Glaubhaftmachung eines rechtswidrigen Sachverhalts gelungen ist. Entscheidend ist daher, ob ein juristischer Laie nach entsprechendem Hinweis erkennen kann, dass eine Verurteilung nach Paragraph 1330, ABGB nicht gänzlich auszuschließen ist. (T6)
TE OGH 2015-02-19 6 Ob 145/14p
Auch; Beis wie T4
TE OGH 2016-12-22 6 Ob 244/16z
Vgl; Beisatz: Bei Beurteilung der Frage, ob sich der Host‑Provider Tatsachen oder Umständen bewusst ist, aus denen eine rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird, ist auf die Fähigkeit eines juristischen Laien abzustellen. (T7)
Beisatz: Hier: Die Äußerung, der Kläger sei „enthirnt“ und ein „Psychopath“ stellt ein beleidigendes Werturteil ohne jegliches Tatsachensubstrat dar. (T8)
TE OGH 2017-10-25 6 Ob 116/17b
Vgl
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114374