Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0114372

Entscheidungsdatum

21.01.2025

Geschäftszahl

4Ob166/00s; 4Ob164/01y; 4Ob140/06a; 4Ob229/06i; 4Ob199/08f; 17Ob34/08m; 4Ob130/10m; 4Ob117/12b; 4Ob142/24x

Norm

UWG §14 C

Rechtssatz

Das - für die Gehilfeneigenschaft wesentliche - Bewusstsein fehlt, wenn jemand die Störungshandlung, deren Förderung ihm vorgeworfen wird, nicht einmal in tatsächlicher Hinsicht gekannt hat und eine Prüfungspflicht auf allfällige Verstöße nicht in Frage kommt.

Entscheidungstexte

TE OGH 2000-09-13 4 Ob 166/00s

Veröff: SZ 73/140

TE OGH 2001-09-12 4 Ob 164/01y

Vgl auch

TE OGH 2006-09-28 4 Ob 140/06a

Auch; Beisatz: Hier: Keine Prüfpflicht des beklagten Optikers, der einer Hörgeräteakustikerin eine Tätigkeit in seinen Geschäftsräumen gestattet, die nur nach vorheriger Anzeige einer Betriebsstätte an diesem Standort zulässig gewesen wäre, ob diese Anzeige (neuerlich) erstattet wurde. (T1)

TE OGH 2006-12-19 4 Ob 229/06i

Auch; Beisatz: Eine allgemeine Prüfpflicht der Domain-Vergabestelle vor oder im Zusammenhang mit der Registrierung einer Second-level-Domain ist zu verneinen. (T2)

TE OGH 2009-01-20 4 Ob 199/08f

Vgl auch; Beisatz: Das in Artikel 3, WerbeRL konkretisierte Verbot von Informationen, die das Ansehen der Ärzteschaft beeinträchtigen, dient in erster Linie dem Schutz von Mitbewerbern. Gleiches gilt für die weiteren standesrechtlichen Regelungen in Artikel 5, Litera b, - d WerbeRL. (T3); Beisatz: Hier: RL Arzt und Öffentlichkeit in der Fassung WerbeRL Artikel 5, (T4)

TE OGH 2009-02-24 17 Ob 34/08m

Vgl

TE OGH 2010-12-15 4 Ob 130/10m

Vgl

TE OGH 2012-07-10 4 Ob 117/12b

Vgl auch; Beisatz: Diese Prüfpflicht ist auf grobe und auffallende Verstöße beschränkt. (T5); Beisatz: Ausreichend, aber auch notwendig, ist eine vorsätzliche Mitwirkung an der Verwirklichung des objektiven Tatbestands der Zuwiderhandlung durch einen anderen. (T6)

TE OGH 2025-01-21 4 Ob 142/24x

vgl; Beisatz wie T5

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114372