OGH
RS0114372
21.01.2025
4Ob166/00s; 4Ob164/01y; 4Ob140/06a; 4Ob229/06i; 4Ob199/08f; 17Ob34/08m; 4Ob130/10m; 4Ob117/12b; 4Ob142/24x
UWG §14 C
Das - für die Gehilfeneigenschaft wesentliche - Bewusstsein fehlt, wenn jemand die Störungshandlung, deren Förderung ihm vorgeworfen wird, nicht einmal in tatsächlicher Hinsicht gekannt hat und eine Prüfungspflicht auf allfällige Verstöße nicht in Frage kommt.
TE OGH 2000-09-13 4 Ob 166/00s
Veröff: SZ 73/140
TE OGH 2001-09-12 4 Ob 164/01y
Vgl auch
TE OGH 2006-09-28 4 Ob 140/06a
Auch; Beisatz: Hier: Keine Prüfpflicht des beklagten Optikers, der einer Hörgeräteakustikerin eine Tätigkeit in seinen Geschäftsräumen gestattet, die nur nach vorheriger Anzeige einer Betriebsstätte an diesem Standort zulässig gewesen wäre, ob diese Anzeige (neuerlich) erstattet wurde. (T1)
TE OGH 2006-12-19 4 Ob 229/06i
Auch; Beisatz: Eine allgemeine Prüfpflicht der Domain-Vergabestelle vor oder im Zusammenhang mit der Registrierung einer Second-level-Domain ist zu verneinen. (T2)
TE OGH 2009-01-20 4 Ob 199/08f
Vgl auch; Beisatz: Das in Artikel 3, WerbeRL konkretisierte Verbot von Informationen, die das Ansehen der Ärzteschaft beeinträchtigen, dient in erster Linie dem Schutz von Mitbewerbern. Gleiches gilt für die weiteren standesrechtlichen Regelungen in Artikel 5, Litera b, - d WerbeRL. (T3); Beisatz: Hier: RL Arzt und Öffentlichkeit in der Fassung WerbeRL Artikel 5, (T4)
TE OGH 2009-02-24 17 Ob 34/08m
Vgl
TE OGH 2010-12-15 4 Ob 130/10m
Vgl
TE OGH 2012-07-10 4 Ob 117/12b
Vgl auch; Beisatz: Diese Prüfpflicht ist auf grobe und auffallende Verstöße beschränkt. (T5); Beisatz: Ausreichend, aber auch notwendig, ist eine vorsätzliche Mitwirkung an der Verwirklichung des objektiven Tatbestands der Zuwiderhandlung durch einen anderen. (T6)
TE OGH 2025-01-21 4 Ob 142/24x
vgl; Beisatz wie T5
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114372