OGH
RS0114371
13.09.2000
4Ob166/00s; 4Ob176/01p; 4Ob32/19p; 4Ob44/22g
UWG §14 C
Die Beurteilung der Passivlegitimation der Vergabestelle für Domains richtet sich nach jenen Grundsätzen, die für Fälle mittelbarer Beteiligung an der Störung entwickelt wurden.
TE OGH 2000-09-13 4 Ob 166/00s
Veröff: SZ 73/140
TE OGH 2001-09-12 4 Ob 176/01p
Auch; Beisatz: Haftet die Vergabestelle als mittelbar Beteiligte, kann sich auch vor oder neben dem unmitelbaren Störer und nicht nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Rechtsdurchsetzung gegen den Inhaber der Domain unmöglich oder unzumutbar schwierig sein sollte. (T1)
Veröff: SZ 74/153
TE OGH 2019-02-26 4 Ob 32/19p
Vgl; Beisatz: Die Beurteilung der Passivlegitimation bei Paragraph 43, ABGB richtet sich nach jenen Grundsätzen, die für Fälle mittelbarer Beteiligung an der Störung entwickelt wurden. Genauso wie derjenige, der den Wettbewerbsverstoß eines anderen durch eigenes Verhalten gefördert oder ermöglicht hat, für das wettbewerbswidrige Verhalten des unmittelbaren Täters (Störers) einzustehen hat, richtet sich der aus dem Namensrecht abgeleitete Unterlassungsanspruch auch gegen Mittäter und Gehilfen des eigentlichen Störers, die den Verstoß gegen das Namensrecht durch eigenes Verhalten gefördert oder überhaupt erst ermöglicht haben. (T2)
TE OGH 2022-03-29 4 Ob 44/22g
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114371