Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0114371

Entscheidungsdatum

13.09.2000

Geschäftszahl

4Ob166/00s; 4Ob176/01p; 4Ob32/19p; 4Ob44/22g

Norm

UWG §14 C

Rechtssatz

Die Beurteilung der Passivlegitimation der Vergabestelle für Domains richtet sich nach jenen Grundsätzen, die für Fälle mittelbarer Beteiligung an der Störung entwickelt wurden.

Entscheidungstexte

TE OGH 2000-09-13 4 Ob 166/00s

Veröff: SZ 73/140

TE OGH 2001-09-12 4 Ob 176/01p

Auch; Beisatz: Haftet die Vergabestelle als mittelbar Beteiligte, kann sich auch vor oder neben dem unmitelbaren Störer und nicht nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Rechtsdurchsetzung gegen den Inhaber der Domain unmöglich oder unzumutbar schwierig sein sollte. (T1)

Veröff: SZ 74/153

TE OGH 2019-02-26 4 Ob 32/19p

Vgl; Beisatz: Die Beurteilung der Passivlegitimation bei Paragraph 43, ABGB richtet sich nach jenen Grundsätzen, die für Fälle mittelbarer Beteiligung an der Störung entwickelt wurden. Genauso wie derjenige, der den Wettbewerbsverstoß eines anderen durch eigenes Verhalten gefördert oder ermöglicht hat, für das wettbewerbswidrige Verhalten des unmittelbaren Täters (Störers) einzustehen hat, richtet sich der aus dem Namensrecht abgeleitete Unterlassungsanspruch auch gegen Mittäter und Gehilfen des eigentlichen Störers, die den Verstoß gegen das Namensrecht durch eigenes Verhalten gefördert oder überhaupt erst ermöglicht haben. (T2)

TE OGH 2022-03-29 4 Ob 44/22g

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114371