OGH
RS0114049
21.11.2023
2Ob178/99m; 2Ob262/03y; 2Ob93/05y; 2Ob204/08a; 2Ob18/16k; 2Ob198/23s
EKHG §9 Abs1 B
Die Begriffe "Fehler in der Beschaffenheit" und "Versagen der Verrichtungen" umfassen technische Defekte des Fahrzeuges. Dies trifft nicht schon dann zu, wenn das Fahrzeug nicht einem in jeder Beziehung idealem Fahrzeug entspricht. Es genügt, dass das Fahrzeug unmittelbar vor dem Unfall den geltenden Zulassungsvorschriften entspricht (hier: Eisenbahntüre).
TE OGH 2000-09-08 2 Ob 178/99m
TE OGH 2003-11-13 2 Ob 262/03y
Auch
TE OGH 2005-10-20 2 Ob 93/05y
Beisatz: Hier: Behördlich zugelassene Seilbahn. (T1)
TE OGH 2008-12-17 2 Ob 204/08a
nur: Die Begriffe "Fehler in der Beschaffenheit" und "Versagen der Verrichtungen" umfassen technische Defekte des Fahrzeuges. (T2)
Beisatz: Eine exakte Grenzziehung zwischen „Fehler in der Beschaffenheit" und „Versagen der Verrichtungen" ist schon deshalb nicht notwendig, weil in beiden Fällen die gleichen Rechtsfolgen eintreten. (T3)
Beisatz: Hier: Mangels Arretierbarkeit rotierende Ladeklappe eines LKW. (T4)
TE OGH 2017-02-23 2 Ob 18/16k
Auch; nur: Die Begriffe "Fehler in der Beschaffenheit" und "Versagen der Verrichtungen" umfassen im Wesentlichen technische Defekte. (T5); Veröff: SZ 2017/21
TE OGH 2023-11-21 2 Ob 198/23s
nur T5: Hier: Vereisung der Förderräder eines Sessellifts / einer Sesselbahn infolge unvorhersehbarer Blitzeisbildung als "Versagen der Verrichtungen". (T6)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114049