Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0114049

Entscheidungsdatum

21.11.2023

Geschäftszahl

2Ob178/99m; 2Ob262/03y; 2Ob93/05y; 2Ob204/08a; 2Ob18/16k; 2Ob198/23s

Norm

EKHG §9 Abs1 B

Rechtssatz

Die Begriffe "Fehler in der Beschaffenheit" und "Versagen der Verrichtungen" umfassen technische Defekte des Fahrzeuges. Dies trifft nicht schon dann zu, wenn das Fahrzeug nicht einem in jeder Beziehung idealem Fahrzeug entspricht. Es genügt, dass das Fahrzeug unmittelbar vor dem Unfall den geltenden Zulassungsvorschriften entspricht (hier: Eisenbahntüre).

Entscheidungstexte

TE OGH 2000-09-08 2 Ob 178/99m

TE OGH 2003-11-13 2 Ob 262/03y

Auch

TE OGH 2005-10-20 2 Ob 93/05y

Beisatz: Hier: Behördlich zugelassene Seilbahn. (T1)

TE OGH 2008-12-17 2 Ob 204/08a

nur: Die Begriffe "Fehler in der Beschaffenheit" und "Versagen der Verrichtungen" umfassen technische Defekte des Fahrzeuges. (T2)

Beisatz: Eine exakte Grenzziehung zwischen „Fehler in der Beschaffenheit" und „Versagen der Verrichtungen" ist schon deshalb nicht notwendig, weil in beiden Fällen die gleichen Rechtsfolgen eintreten. (T3)

Beisatz: Hier: Mangels Arretierbarkeit rotierende Ladeklappe eines LKW. (T4)

TE OGH 2017-02-23 2 Ob 18/16k

Auch; nur: Die Begriffe "Fehler in der Beschaffenheit" und "Versagen der Verrichtungen" umfassen im Wesentlichen technische Defekte. (T5); Veröff: SZ 2017/21

TE OGH 2023-11-21 2 Ob 198/23s

nur T5: Hier: Vereisung der Förderräder eines Sessellifts / einer Sesselbahn infolge unvorhersehbarer Blitzeisbildung als "Versagen der Verrichtungen". (T6)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114049