Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0113891

Entscheidungsdatum

09.07.2024

Geschäftszahl

10ObS209/00h; 10ObS144/00z; 10ObS14/10x; 10ObS59/16y; 10ObS35/18x; 10ObS131/20t; 10ObS23/21m; 10ObS85/22f; 10ObS137/23d; 10ObS39/24v

Norm

ASVG §252 Abs2 Z2

ASVG §252 Abs2 Z1

ASVG §252 Abs3

GSVG §128 Abs2 Z1

GSVG §128 Abs2 Z2

ASVG §252 Abs1 Z4

Rechtssatz

Die Absicht des Gesetzgebers liegt darin, Versorgungsansprüche eines Kindes zu erhalten, nicht aber Versorgungsansprüche für Personen neu zu schaffen, die erst später ihre Erwerbsfähigkeit verloren haben. War im Zeitpunkt des Eintrittes der Erwerbsunfähigkeit die Kindeseigenschaft im Sinne des Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG nicht mehr gegeben, so kann sie nicht im Sinne des Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG wieder aufleben (so schon 10 ObS 193/97y; SSV-NF 11/84).

Entscheidungstexte

TE OGH 2000-07-25 10 ObS 209/00h

TE OGH 2000-12-05 10 ObS 144/00z

nur: Die Absicht des Gesetzgebers liegt darin, Versorgungsansprüche eines Kindes zu erhalten, nicht aber Versorgungsansprüche für Personen neu zu schaffen, die erst später ihre Erwerbsfähigkeit verloren haben. (T1); Beisatz: Hier: Paragraph 128, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG. (T2); Beisatz: Die Erwerbsunfähigkeit nach Paragraph 128, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG muss bereits vor den beiden genannten Zeitpunkten (Vollendung des 18. Lebensjahres oder Ablauf des in Ziffer eins, genannten Zeitraumes) eingetreten sein und über diese Zeitpunkte hinaus andauern. (T3)

TE OGH 2010-03-02 10 ObS 14/10x

Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG. (T4); Veröff: SZ 2010/17

TE OGH 2016-06-28 10 ObS 59/16y

TE OGH 2018-07-17 10 ObS 35/18x

Auch

TE OGH 2021-01-19 10 ObS 131/20t

nur T1; Beis wie T2

TE OGH 2021-05-19 10 ObS 23/21m

Auch; Beisatz: Nach der Absicht des Gesetzgebers sollen Versorgungsansprüche eines Kindes erhalten bleiben, nicht aber Versorgungsansprüche für Personen neu geschaffen werden, die erst später ihre Erwerbsfähigkeit verloren haben. Ein Anspruch auf Waisenpension setzt also voraus, dass im Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit die Kindeseigenschaft noch gegeben war. (T4)

TE OGH 2022-11-22 10 ObS 85/22f

Vgl; Beisatz: Hier: Entziehung der Waisenpension infolge zwischenzeitiger Erlangung der Erwerbsfähigkeit; Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Gebrechens liegt daher nicht mehr „weiterhin“ iSd Paragraph 252, Absatz 3, ASVG vor. (T5)

TE OGH 2024-02-13 10 ObS 137/23d

nur T1; Beisatz wie T4

TE OGH 2024-07-09 10 ObS 39/24v

vgl; Beisatz: Hier: Kein Anspruch auf Waisenpension eines Stiefkinds der verstorbenen Lebensgefährtin der Mutter. (T6)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113891