OGH
RS0113891
09.07.2024
10ObS209/00h; 10ObS144/00z; 10ObS14/10x; 10ObS59/16y; 10ObS35/18x; 10ObS131/20t; 10ObS23/21m; 10ObS85/22f; 10ObS137/23d; 10ObS39/24v
ASVG §252 Abs2 Z2
ASVG §252 Abs2 Z1
ASVG §252 Abs3
GSVG §128 Abs2 Z1
GSVG §128 Abs2 Z2
ASVG §252 Abs1 Z4
Die Absicht des Gesetzgebers liegt darin, Versorgungsansprüche eines Kindes zu erhalten, nicht aber Versorgungsansprüche für Personen neu zu schaffen, die erst später ihre Erwerbsfähigkeit verloren haben. War im Zeitpunkt des Eintrittes der Erwerbsunfähigkeit die Kindeseigenschaft im Sinne des Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG nicht mehr gegeben, so kann sie nicht im Sinne des Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG wieder aufleben (so schon 10 ObS 193/97y; SSV-NF 11/84).
TE OGH 2000-07-25 10 ObS 209/00h
TE OGH 2000-12-05 10 ObS 144/00z
nur: Die Absicht des Gesetzgebers liegt darin, Versorgungsansprüche eines Kindes zu erhalten, nicht aber Versorgungsansprüche für Personen neu zu schaffen, die erst später ihre Erwerbsfähigkeit verloren haben. (T1); Beisatz: Hier: Paragraph 128, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG. (T2); Beisatz: Die Erwerbsunfähigkeit nach Paragraph 128, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG muss bereits vor den beiden genannten Zeitpunkten (Vollendung des 18. Lebensjahres oder Ablauf des in Ziffer eins, genannten Zeitraumes) eingetreten sein und über diese Zeitpunkte hinaus andauern. (T3)
TE OGH 2010-03-02 10 ObS 14/10x
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG. (T4); Veröff: SZ 2010/17
TE OGH 2016-06-28 10 ObS 59/16y
TE OGH 2018-07-17 10 ObS 35/18x
Auch
TE OGH 2021-01-19 10 ObS 131/20t
nur T1; Beis wie T2
TE OGH 2021-05-19 10 ObS 23/21m
Auch; Beisatz: Nach der Absicht des Gesetzgebers sollen Versorgungsansprüche eines Kindes erhalten bleiben, nicht aber Versorgungsansprüche für Personen neu geschaffen werden, die erst später ihre Erwerbsfähigkeit verloren haben. Ein Anspruch auf Waisenpension setzt also voraus, dass im Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit die Kindeseigenschaft noch gegeben war. (T4)
TE OGH 2022-11-22 10 ObS 85/22f
Vgl; Beisatz: Hier: Entziehung der Waisenpension infolge zwischenzeitiger Erlangung der Erwerbsfähigkeit; Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Gebrechens liegt daher nicht mehr „weiterhin“ iSd Paragraph 252, Absatz 3, ASVG vor. (T5)
TE OGH 2024-02-13 10 ObS 137/23d
nur T1; Beisatz wie T4
TE OGH 2024-07-09 10 ObS 39/24v
vgl; Beisatz: Hier: Kein Anspruch auf Waisenpension eines Stiefkinds der verstorbenen Lebensgefährtin der Mutter. (T6)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113891